OGH 3Ob523/92 (RS0032952)

OGH3Ob523/9225.3.1992

Rechtssatz

Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu, auch wenn die eindeutige ausdrückliche Ablehnung dem Mieter nicht gerade in der an die Bestanddauer anschließenden Zeit von vierzehn Tagen zugegangen ist, sondern wenige Tage zuvor.

Normen

ABGB §1114
ZPO §567
ZPO §569

3 Ob 523/92OGH25.03.1992

Veröff: WoBl 1992,117 (Hanel)

1 Ob 42/92OGH15.12.1992

Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl)

3 Ob 116/92OGH10.11.1993

nur: Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu. (T1)

6 Ob 643/94OGH10.11.1994

Beisatz: Hier: Ca sechs Wochen vor Endtermin. (T2)

4 Ob 601/95OGH18.12.1995

Beisatz: Hier: Am letzten Tag des Mietvertrags. (T3)

6 Ob 189/04vOGH25.11.2004

Auch

6 Ob 198/08yOGH06.11.2008

Beisatz: Hier: Vierzehn Tage vor dem Endtermin. (T4)

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Vgl

5 Ob 3/14yOGH21.01.2014

Auch

7 Ob 104/18xOGH21.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0030OB00523_9200000_002

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