Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit welchem der Beklagte zur Räumung eines von ihm gemieteten Lagers wegen Ablaufs der vereinbarten Befristung verpflichtet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten fälschlicherweise (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS‑Justiz RS0123405).
In der Revision macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht die ‑ im Rechtsmittel allerdings nicht näher angeführte und durch kein einziges Zitat belegte ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missachtet habe, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung eintrete, wenn der Vermieter nach Ablauf der Befristung keine eindeutige gegenteilige Erklärung abgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision allerdings über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach die Klägerin dem Beklagten bereits wenige Tage vor Ablauf der Befristung unmissverständlich klar machte, dass sie einer Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit nicht zustimme (S 5 des Ersturteils = AS 81).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht ein iSd § 863 ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielendes, auch schon vor dem Endtermin gesetztes Verhalten, das in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, aus, die Vermutung der stillschweigenden Erneuerung zu widerlegen (6 Ob 198/08y immolex 2009/70 [Neugebauer] = wobl 2010/74; RIS-Justiz RS0032945; RS0032952).
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