OGH 3Ob515/91 (RS0033698)

OGH3Ob515/9110.4.1991

Rechtssatz

Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.

Normen

ABGB §1435

3 Ob 515/91OGH10.04.1991

Veröff: JBl 1991,588

6 Ob 514/96OGH26.09.1996
7 Ob 40/00hOGH23.05.2001
7 Ob 189/01xOGH26.09.2001

Vgl auch

7 Ob 104/06dOGH21.06.2006

Vgl auch

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war. (T1); Veröff: SZ 2009/77

1 Ob 173/15wOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T2)

7 Ob 208/17iOGH04.07.2018

Auch

4 Ob 197/18aOGH29.01.2019

Beisatz: Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen‑ oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_001

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