OGH 6Ob514/96

OGH6Ob514/9626.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michaela D*****, vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 S infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.November 1995, GZ 14 R 145/96-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.Februar 1995, GZ 1 Cg 210/94i-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten 300.000 S als Ersatz für in der Zeit von 1988-1994 erbrachte Arbeitleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses, das auf einem Grundstück der Eltern der Beklagten errichtet wurde. Er habe mit der Beklagten rund 4 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt, die von der Beklagten aufgelöst worden sei. An dem Einfamilienhaus samt Garten sollte der Beklagten ein ausschließliches Nutzungsrecht zustehen, dieses sollte nach Fertigstellung als gemeinsame Wohnung für die Streitteile und allfällige Kinder nach der geplanten Eheschließung dienen. Dem Kläger stehe insbesondere nach § 1435 ABGB ein Rückforderungsanspruch zu.

Die Beklagte wandte mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Leistungen des Klägers nicht ihr, sondern ihren Eltern als Eigentümern des Baugrundes und damit auch des darauf errichteten Hauses zugekommen seien. Die Arbeiten des Klägers seien nicht im Hinblick auf ein erwartetes Fortbestehen der Lebensgemeinschaft oder eine spätere Eheschließung sondern als Gegenleistungen für die im Haushalt des Klägers geleisteten Arbeiten der Beklagten erbracht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß das Grundstück E*****, ***** im Eigentum der Eltern der Beklagten steht. Die Streitteile lernten einander 1987 kennen, die zunächst lose Beziehung vertiefte sich 1988. Zu diesem Zeitpunkt planten die Beklagten und deren Eltern den Bau eines Hauses auf dem Grundstück. Das Eigentum sollte den Eltern verbleiben, die Beklagte das Recht erhalten, das Haus, alleinfalls mit einem Partner und Kindern zu nutzen. Die Geldmittel - Bauwerberin war die Beklagte - wurden von dieser und ihren Eltern getragen. Der Kläger stellte vorwiegend an den Wochenenden seine Arbeitskraft zur Verfügung. Im April 1994 beendete die Beklagte die Beziehung zum Kläger.

Rechtlich seien allenfalls die Eltern als Eigentümer des erbauten Hauses, nicht aber die Beklagte als bloß Nutzungsberechtigte Leistungsempfänger der Arbeitsleistungen des Klägers gewesen. Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch könne nur gegen den Empfänger der Leistung erhoben werden, das Klagebegehren sei daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Für einen Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB sei es nicht erforderlich, daß die Gegenleistung aufgrund einer bestehenden Verpflichtung erbracht worden sei. Er bestehe auch dann, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens einer Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht worden sei. Nicht rückforderbar seien Leistungen, die keinen weiteren Zweck verfolgten, insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, so beispielsweise für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht worden seien, könnten bei Zweckverfehlung rückgefordert werden. Hätten Lebensgefährten gebaut, um eine gemeinsame Wohnmöglichkeit zu erlangen, und sei diese Erwartung auch für den Empfänger der Leistung erkennbar gewesen, so bestehe ein Rückforderungsanspruch bei Zweckverfehlung, wenn die Erfüllung der Erwartungen nicht durch eigenes Verschulden vereitelt worden sei. Der Beklagten sei auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft die Nutzung des errichteten Hauses für sich und allenfalls für ihre zukünftige Familie verblieben. Ihr sei daher aus den Leistungen des Klägers ein Nutzen entstanden, der nicht von vornherein verneint werden könne. Das Erstgericht habe das Vorbringen des Klägers ungeprüft gelassen, daß er seine Leistungen zum Bau des Hauses im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft oder eine zukünftige Ehe erbracht habe. Dieser Zweck sei durch die Beendigung der Lebensgemeinschaft weggefallen. Ebenso sei nicht festgestellt, ob die Leistungen des Klägers gleichsam Gegenleistungen für die Haushaltsführung der Beklagten in seiner Wohnung gewesen seien, für die der Kläger nach, dem Vorbringen der Beklagten im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch geltend machen werde. Es seien daher im fortgesetzten Verfahren hiezu noch Feststellungen zu treffen und für den Fall, daß der Kläger seine Leistungen zum Hausbau im Hinblick auf die Fortdauer der Lebensgemeinschaft und einer Wohnmöglichkeit im neu errichteten Haus erbracht habe, auch der Umfang seiner Leistungen festzustellen und zu bewerten.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Soweit überblickbar, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob durch die Mitwirkung an der Errichtung eines Hauses, das nicht im Eigentum der ehemaligen Lebensgefährtin steht, der nur ein Nutzungsrecht (Wohnmöglichkeit) zukommt, ein die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen gegeben sei, der eine auf § 1435 ABGB gestüzte Klage gegen die Lebensgefährtin rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre (die vom Berufungsgericht teilweise auch zitiert wurde), daß es zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten ausreicht, wenn Leistungen in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft oder einer späteren Eheschließung, des Eintrittes eines künftigen Erfolges, etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit, bewirkt wurden und sich dieser Erwartung in der Folge nicht erfüllt hat (so schon MietSlg 27.243). Da Leistungskondiktionen der Abwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Sind an der Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtem aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muß gefragt werden, wer nach den angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Entscheidend für das Verständnis ist, wie bei den Willenserklärungen, der Empfängerhorizont. Die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistung ist dann zwischen diesen Personen vorzunehmen (Koziol/Welser I10, 427, 428 mwN). Hat der Kläger seine Leistungen daher im Hinblick auf die künftige gemeinsame Wohn- und Nutzungsmöglichkeit des Einfamilienhauses samt Garten (die nach den Beweisergebnissen ausschließlich der Beklagten und deren Partner und allfälligen Kindern und auch nicht zum Teil deren Eltern zukommen sollte) also im Hinblick auf die Fortdauer der Lebensgemeinschaft oder eine spätere Eheschließung und nicht aus bloßer Gefälligkeit oder als Gegenleistung für andere Leistungen der Beklagten ohne eine solche Erwartung erbracht, so steht ihm ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht daher zutreffende Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens erteilt.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 (1) ZPO.

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