OGH 3Ob514/86 (RS0064527)

OGH3Ob514/8617.12.1986

Rechtssatz

Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.

Normen

KO §30 Abs1 Z1
KO §30 Abs1 Z3

3 Ob 514/86OGH17.12.1986

Veröff: ÖBA 1987,193

8 Ob 511/88OGH16.06.1988

Auch; nur: Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an. (T1) Veröff: SZ 61/150 = ÖBA 1989,129

6 Ob 2086/96zOGH04.07.1996

Auch

2 Ob 114/99zOGH20.05.1999

Vgl auch

6 Ob 37/01mOGH26.04.2001

nur T1

7 Ob 84/02gOGH09.09.2002

Vgl auch; Beisatz: § 30 Abs 1 Z 1 KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat. (T2)

6 Ob 222/18tOGH27.02.2019

Auch; Beisatz: Ob die gewährte Deckung kongruent oder inkongruent war, ist bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO nicht maßgebend. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861217_OGH0002_0030OB00514_8600000_001

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