Normen
ABGB §1295 IId4a
3 Ob 509/84 | OGH | 15.02.1984 |
Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342 |
3 Ob 545/94 | OGH | 28.06.1994 |
6 Ob 269/00b | OGH | 23.11.2000 |
Auch; Beisatz: Der von oben (nach)kommene Schifahrer muss schon nach den FIS-Regeln Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (FIS-Regel 3, § 8 POE), und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. (T1) Beisatz: Bewegt sich ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten. (T2) |
8 Ob 266/01b | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Für den überholenden schnelleren Schifahrer gilt gegenüber dem vor ihm schräg fahrenden Snowboardfahrer weiterhin die FIS-Regel 4 (§ 9 POE). (T3) |
3 Ob 171/05a | OGH | 20.10.2005 |
1 Ob 219/05w | OGH | 22.11.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen. (T4) |
4 Ob 173/05b | OGH | 29.11.2005 |
6 Ob 270/05g | OGH | 15.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T6) |
3 Ob 15/09s | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Der Kläger fuhr mit seinen Schiern mit mittleren Schwüngen in langsamem Tempo am rechten Pistenrand ca bis zur Mitte der Piste talwärts. Der Beklagte, der erst seit einigen Tagen das Snowboardfahren erlernt hatte, näherte sich in schneller Fahrt, verlor bei einem Rechtsschwung die Kontrolle und kollidierte mit dem Kläger. Der Beklagte hätte den Pistenrand beobachten und den Kläger erkennen können. Der Beklagte verletzte somit den Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00509_8400000_001
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