Rechtssatz
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
1 Ob 14/93 | OGH | 11.05.1993 |
nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59 |
6 Ob 141/99z | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2) |
10 ObS 314/02b | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur: Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T3) |
8 Ob 17/04i | OGH | 29.03.2004 |
nur: Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00507_8500000_003
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