OGH 5Ob89/22g

OGH5Ob89/22g29.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Korp Rechtsanwalts GmbH in Andorf, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 8.420,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.419,71 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 6 R 142/21f‑56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 20. September 2021, GZ 6 C 31/21s‑52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00089.22G.0629.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Sandstrahlarbeiten bei einem Bauvorhaben. Der Kläger macht die vom Beklagten unbeglichene Restwerklohnforderung aus zwei Rechnungen dafür geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob der Beklagte zu Recht 3 % Skonto bei seiner Zahlung in Anspruch nahm.

[2] Das Erstgericht erachtete die vom Beklagten behauptete Vereinbarung als unstrittig, wonach er 3 % Skonto dann abziehen könne, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Zahlung des Auftraggebers des Beklagten bei sofortiger Weiterverrechnung der Rechnungen des Klägers an den Auftraggeber des Beklagten erfolgt. Es wies das Klagebegehren daher (abgesehen von einem in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch von 0,49 EUR sA) ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erachtete die Beweisrüge des Klägers betreffend Skontovereinbarung als nicht gesetzesgemäß ausgeführt und teilte die Auffassung, die konkreten Tatsachenbehauptungen des Beklagten über die Skontovereinbarung seien vom Kläger (zumindest schlüssig) zugestanden worden.

[4] Die Revision ließ es zu, weil es Angaben des Klägers im Zug seiner informativen Befragung zur Skontovereinbarung als unbeachtlich angesehen habe und damit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgegangen sei, wonach informative Angaben einer Partei als Parteivorbringen zu werten seien. Jedenfalls im Anwaltsprozess sei dieser Rechtsprechung nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die dagegen erhobene – vom Beklagten beantwortete – Revision des Klägers, in der er die Abänderung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagestattgebung anstrebt, ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6] 1. Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (§ 267 Abs 1 ZPO). Insofern räumt das Gesetz dem Gericht einen weitgehenden Ermessensspielraum ein. Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und ähnliches, geht einer Beweisaufnahme voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die „unvollkommen“ zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist im Namen einer Verfahrensrüge möglich (RIS‑Justiz RS0040146 [T1, T3]; RS0040078 [T5]; RS0040119 [T4]). Haben zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst, kann ein behaupteter diesbezüglicher Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RS0040146 [T4]; RS0040078 [T8]).

[7] 2. Hier ging das Erstgericht davon aus, die vom Beklagten behauptete Skontovereinbarung sei unbestritten. Dieser Annahme des Erstgerichts lag nicht nur der Umstand zugrunde, dass der Kläger das diesbezügliche konkrete Vorbringen des Beklagten im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. 9. 2019 (ON 9) nur pauschal bestritt, sondern auch, dass der Kläger anlässlich der Tagsatzung vom 13. 7. 2021 vom Beklagten detailliert unter Vorlage der Rechnungen und Kontoauszüge zu den Zahlungen seines Auftraggebers betreffend die Arbeiten des Klägerserstattetem Vorbringen weder entgegentrat noch dazu substantiiertes Vorbringen erstattete (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 48 S 6). Eine Mängelrüge erhob der Kläger gegen die Annahme, die Skontovereinbarung sei unstrittig, in seiner Berufung nicht. Auch wenn man seine Ausführungen in der Beweisrüge dem Inhalt nach als solche werten wollte, hat das Berufungsgericht jedenfalls die angenommene Außerstreitstellung bestätigt. Dass es dies – auch – mit der Unbeachtlichkeit informativen Vorbringens des Klägers zu dieser Frage begründete, ändert nichts daran, dass diese Verfahrensfrage von beiden Vorinstanzen übereinstimmend gelöst wurde und daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg herangetragen werden kann (RS0040146 [T4]; 9 ObA 143/19y).

[8] 3. Damit kommt es auf die Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nicht mehr an.

[9] 4. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

[10] 5. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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