OGH 3Ob41/16z

OGH3Ob41/16z16.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des F*****, geboren am ***** 1966, *****, Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 2015, GZ 42 R 345/15v‑287, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00041.16Z.0316.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses (ON 297) wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen durch das Erstgericht bestätigende Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen laut Rückschein ‑ und auch nach seinen eigenen Angaben (ON 271) ‑ am 13. März 2015 zugestellt. Sein am 27. März 2015 beim Rekursgericht überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs (ON 267) langte erst am 3. April 2015 beim Erstgericht ein.

Das Erstgericht wies den außerordentlichen Revisionsrekurs deshalb als verspätet zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Der Betroffene brachte am 23. Februar 2016 einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 296). Dieses Rechtsmittel ist im Zweifel (vgl RIS‑Justiz RS0006965) als rechtzeitig anzusehen:

Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen laut Rückschein am 26. November 2015 durch Ersatzzustellung an eine Betreuerin in dem von ihm bewohnten Wohnheim zugestellt. Da ein solcher Betreuer weder mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt noch sein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, war die Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 ZustG unzulässig. Eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG konnte nicht eintreten, weil der Betroffene die Übernahme des Zustellstücks verweigert hat, es ihm also nicht tatsächlich zugekommen ist (vgl RIS‑Justiz RS0083731). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 293) kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Annahmeverweigerung durch den Betroffenen die Wirkung einer Zustellung gehabt hätte.

Das Erstgericht hat zwar in der Folge die Zustellung der Rekursentscheidung an den Betroffenen ohne Zustellnachweis verfügt. Gemäß § 26 Abs 2 erster Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (hier: Abfertigung am 22. Jänner 2016) bewirkt. Die Anwendung dieser Zustellungsfiktion kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil nach der Aktenlage Zustellungen im Wohnheim generell an Betreuer erfolgen, also nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene die Rekursentscheidung tatsächlich unmittelbar nach ihrer Zustellung durch die Post erhalten hat.

Nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers hat der Betroffene eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am 9. Februar 2016 beim Erstgericht abgeholt (ON 295). Ausgehend davon hat er seinen außerordentlichen Revisionsrekurs innerhalb der Frist des § 65 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Vorschrift des § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen. Ein solcher Mangel hätte grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen, ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist oder ihm sonst von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (jüngst: 3 Ob 240/15p; RIS‑Justiz RS0005946 [T12, T18]). Dies ist hier der Fall:

Das Rechtsmittel ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, der Betroffene zeigt darin aber nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage auf; geht er doch auf die ‑ hier entscheidende ‑ Frage der Rechtzeitigkeit des von den Vorinstanzen als verspätet zurückgewiesenen Rechtsmittels inhaltlich nicht ein.

Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0007007 [T10]). Die vom Betroffenen (noch dazu jedenfalls außerhalb der Rekursfrist) vorgenommene Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit war die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens entbehrlich (RIS‑Justiz RS0005946 [T14]).

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