Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 401 f; JBl 1953,489).
3 Ob 148/72 | OGH | 07.12.1972 |
Beisatz: Wird nur zugunsten eines Teiles des aus dem Exekutionstitel zustehenden vollstreckbaren Anspruches die Exekution bewilligt, so kann nur wegen dieses Teilbetrages die Oppositionsklage erhoben werden. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1973/251 S 521 |
3 Ob 285/75 | OGH | 12.01.1976 |
Beis wie T1 |
3 Ob 70/77 | OGH | 12.07.1977 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 181/78 | OGH | 02.05.1979 |
Beisatz: Unterhaltsstreit (T2) |
3 Ob 85/79 | OGH | 04.06.1980 |
Beis wie T1 |
3 Ob 213/02y | OGH | 26.02.2003 |
Auch; nur: Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlaßexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). (T3)<br/>Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (§ 35 Abs 1 EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4)<br/>Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ1974/19). (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/19 |
3 Ob 111/03z | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19720406_OGH0002_0030OB00040_7200000_001
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