Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 20.12.1983 wurde u.a. die Liegenschaft EZ 362 Kat.Gem. Predlitz versteigert, bei der in COZ-Zl 6 die Reallast der lebenslänglichen Rente für Siegmunde D einverleibt war. Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz ist nur mehr der Umfang der an diese Reallastberechtigte aus dem Meistbot zuzuweisenden Beträge für rückständige Reallastleistungen. Ab dem Zuschlagstag sind die Ansprüche der Reallastberechtigten von der Ersteherin zu tragen, da diese die Reallast in Anrechnung auf das Meistbot übernommen hat. Siegmunde D meldete zur Verteilungstagsatzung an Hauptsache, Zinsen und Kosten einen Gesamtbetrag von 182.639,32 S an, ohne die Zeiträume anzugeben, für welche die einzelnen Rentenbeträge offen sind (ON 44).
Das Erstgericht wies im Range von CO-Zl 6 lediglich den Teilbetrag von 45.875,81 S zu. Eine Zuweisung des Restbetrages in einem späteren Rang scheiterte an der Erschöpfung des Meistbotes. Das Erstgericht war der Auffassung, daß sich der Anmeldung nicht entnehmen lasse, für welche Zeiträume der Mehrbetrag zustehe, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob es sich um nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt des Zuschlages an zurückliegende Rentenbeträge handle. Nur solchen komme aber der Rang des Bezugsrechtes selbst zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach über Auftrag des Obersten Gerichtshofes aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Reallastberechtigten mit dem Antrag, ihr weitere 121.134,- S s.A., zumindest aber 70.153,- S s.A., zuzuweisen. In ihrem Verbesserungsschriftsatz führte sie aus, warum ihrer Meinung nach der Revisionsrekurs trotz des Ausspruches der zweiten Instanz zulässig sei.
Der Standpunkt der Rechtsmittelwerberin, es sei ein Voll-Revisionsrekurs zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige (maßgebend sei der Wert des gesamten Meistbotes) und weil § 528 Abs 2 ZPO im Meitbotsverteilungsverfahren im Hinblick auf § 239 Abs 3 EO nicht anzuwenden sei, ist unzutreffend:
Schon vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 entsprach es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 3 EO nur auf das Anfechtungsverbot des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO i.d.F. vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bezog (SZ 53/90, SZ 53/118). Daran hat sich durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983
nichts geändert, weshalb der Oberste Gerichtshof auch seither wiederholt ausgesprochen hat, daß § 239 Abs 3 EO auch weiterhin nur den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO behandelten Rechtsmittelausschluß betrifft (3 Ob 111/84, 3 Ob 133/84). Damit ist aber nicht gesagt, daß die Bestimmung des § 528 Abs 2 ZPO durch § 239 Abs 3 EO gleichfalls ausgeschlossen wird. § 239 Abs 3 EO sagt nämlich nur, daß es entgegen § 528 Abs 1 Z 1 ZPO trotz der Bestätigung durch die zweite Instanz überhaupt einen Rechtszug an die dritte Instanz gibt, aber nicht, inwiefern ein solcher Revisionsrekurs allenfalls unter anderen Gesichtspunkten doch gewissen sonstigen Beschränkungen unterliegt, z.B. weil einer der Fälle des § 528 Abs 1 Z 2 - 5 ZPO vorliegt oder weil im sog. Zulassungsbereich die Beschränkungen nach § 528 Abs 2 ZPO gelten. Der bestätigte Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteigt - ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nur mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen (EvBl 1984/77). Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt (Anw 1984/2086) betrifft demgegenüber nur die Problematik der Anwendung des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren, bei welcher Bestimmung allerdings alles dafür spricht, sie als eine spezielle nur auf das Erkenntnisverfahren zugeschnittene Bestimmung aufzufassen, die nicht zu den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden 'allgemeinen' Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses im Sinne des § 78 EO zählt (3 Ob 134/84 u. a.).
Daß sich der Zulassungsbereich nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat (§§ 528 Abs 2, 502
Abs 4 Z 2 ZPO), und nicht danach, welchen Wert der Verfahrensgegenstand in erster Instanz hatte, wurde schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.12.1984, 3 Ob 107/84, näher ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aber entgegen der Ansicht der zweiten Instanz gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt:
Daß Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden sind, weil der Ersteher nur das Bezugsrecht selbst übernimmt und für die wiederkehrenden Leistungen erst vom Tage der Zuschlagserteilung an aufzukommen hat, während eine Befriedigung hinsichtlich der rückständigen Leistungen nur aus dem Meistbot stattfindet, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 9/230, SZ 20/231, RZ 1959, 34). Hingegen gibt es, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung zur Frage, in welchem Rang rückständige Leistungen zuzuweisen sind, wenn diese Rentenbeträge schon eine Judikatschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde.
Dem somit zulässigen Revisionsrekurs kommt indes keine Berechtigung zu:
Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gemäß § 216 Abs 2 EO, daß nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages der Rang des Bezugsrechtes zusteht. Das bedeutet, wie dies einmal treffend formuliert wurde, daß die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird (Ehrenzweig 2 I/2, 365). Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage besteht nur darin, daß die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder daß, wie im vorliegenden Fall, die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß § 135 EO entsteht, ohne daß dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß § 216 Abs 2 EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun. Als Judkatschuld würde die Verjährungszeit, wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt, hier dreißig Jahre betragen, aber für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume steht eben nicht der gute Rang des Bezugsrechtes selbst, sondern nur der schlechtere neue Rang des aufgrund des Exekutionstitels erworbenen Befriedigungsrechtes zu. Und die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben (wobei hier nicht zu erörtern ist, ob sie überhaupt zulässig ist), daß jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.
Daraus folgt, daß die Reallastberechtigte im vorliegenden Fall in ihrer Anmeldung genau darlegen hätte müssen, welcher Teil ihrer Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft. Nur wenn sich 'aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten' die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß § 210 EO entbehrlich gewesen. Aus dem öffentlichen Buche ergibt sich nur das Bezugsrecht, aber nicht, ob und welche (für welchen Zeitraum) Rückstände bestehen. Aus dem Exekutionsakt, nämlich dem Beitrittsakt aufgrund des Versäumungsurteiles des Kreisgerichtes Leoben vom 30.12.1982, 7 Cg 467/82, über 121.134,- S s.A., ergibt sich wohl die Höhe eines solchen Rückstandes, und aus der (rite oder nicht erfolgten) Klagsanmerkung ergibt sich immerhin auch die Identität dieser Forderung mit dem Bezugsrecht in CO-Zl 6 der EZ 362 KG Predlitz, aber keineswegs, ob dies ein Rückstand für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag ist. Aus dem Schätzungsgutachten hätte sich zwar allenfalls errechnen lassen, wieviel der Berechtigten für die letzten drei Jahre an sich zustand, aber naturgemäß gibt die Schätzung keinen Aufschluß über den wirklichen Umfang des Rückstandes in den einzelnen Zeiträumen. Darüber hinaus betreffen die Wertansätze des Sachverständigen das Jahr 1983, sodaß daraus auch gar nichts über die Höhe der Reallastleistungen in früheren Zeiträumen - es handelt sich um wertgesicherte monatl. S 1.000 - ersehen werden kann. Die Anmeldung war daher nicht ausreichend (vgl. SZ 53/118 u.a.).
Nur im Range ihres Befriedigungsrechtes CO-Zl 93 hätten die noch strittigen 121.134,- S s.A. wegen des vorhandenen Exekutionsaktes auch ohne jede Anmeldung und daher auch aufgrund einer nicht vollständigen Anmeldung zugewiesen werden können, wozu es aber wegen Erschöpfung des Meistbotes nicht kommen konnte.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.
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