OGH 3Ob107/84

OGH3Ob107/8412.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****-Hypothekenbank, *****, und andere beigetretene betreibende Parteien, wider die verpflichteten Parteien 1) Ing. H*****, und 2) E*****, wegen 1.133.298,53 S sA und andere betriebene Forderungen infolge Revisionsrekurses der Reallastberechtigten S*****, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan gegen den Beschluss des Kreisgerichts Leoben als Rekursgericht vom 26. Juli 1984, GZ R 486/84-55, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 9. Mai 1984, GZ E 35/82-51, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Kreisgericht Leoben mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 26. Juli 1984, GZ R 486/84-55, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO zulässig ist oder nicht.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an die zweite Instanz herangetragene Wert des Beschwerdegegenstands liegt entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz im sogenannten Zulassungsbereich, weil hier nicht über das gesamte Meistbot, sondern nur mehr über einen ganz bestimmten Teil desselben zu entscheiden war. Das gesamte Meistbot käme gemäß der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Belegstelle (Petrasch, ÖJZ 1983, 204) als Beschwerdegegenstand nur dann in Frage, wenn über die Verteilung des gesamten Meistbots in zweiter Instanz Streit bestünde, also das gesamte Meistbot Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz ist. In zweiter Instanz waren aber hier nur mehr folgende Teile des Meistbots strittig:

1.) Ein Teilbetrag von 64.755 S gemäß dem Rekurs der Finanzprokuratur,

2.) ein Teilbetrag von 121.134 S gemäß dem Rekurs der Reallastberechtigten S*****, das sind zusammen 185.889 S. Der im § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Betrag wird damit nicht überschritten.

Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß § 78 EO, §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO aussprechen müssen, ob wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs zulässig ist. Die Rechtsmittelregelung nach § 239 Abs 3 EO besagt nämlich nur, dass die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO bei Verteilungsbeschlüssen nicht zur Anwendung kommt, nicht aber, dass bei einem Verteilungsbeschluss - wenn derselbe im Zulassungsbereich liegt - die Bestimmung des § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden wäre (EvBl 1984/77). Dem Gericht zweiter Instanz war daher der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.

Für den Fall, als der Revisionsrekurs nicht als zulässig erklärt werden sollte, wird der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit zu geben sein, ihren Revisionsrekurs entsprechend zu verbessern, da dieser bisher nicht angibt, weshalb die Rechtsmittelwerberin entgegen der (allfälligen) Ansicht des Gerichts zweiter Instanz von der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgeht.

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