Rechtssatz
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
3 Ob 32/73 | OGH | 06.03.1973 |
Veröff: JBl 1974,574 |
6 Ob 871/82 | OGH | 20.01.1983 |
nur: Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung nachzuholen. (T1) Veröff: HS XIV/XV/3 |
7 Ob 711/83 | OGH | 27.10.1983 |
nur T1 |
6 Ob 134/18a | OGH | 31.08.2018 |
Vgl; Beisatz: Die Setzung einer Nachfrist ist etwa dann ausgeschlossen, wenn das vorläufige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert, oder der Gläubiger das Vertrauen in den Vertragspartner aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verloren hat. (T2); Beisatz: Hier: Vier erfolglose Verbesserungsversuche und anschließender gescheiterter Austausch. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00032_7300000_001
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