Rechtssatz
Für die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088).
3 Ob 295/58 | OGH | 10.07.1958 |
Veröff: MietSlg 6448 |
8 Ob 19/62 | OGH | 16.01.1962 |
Veröff: MietSlg 9565/5 |
1 Ob 163/67 | OGH | 12.10.1967 |
nur: Für die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. (T1) Veröff: MietSlg 19261(25) |
1 Ob 309/68 | OGH | 06.02.1969 |
nur T1; Beisatz: Hauseigentümer haftet nur im Verhältnis seiner Miteigentumsquote; keine Solidarhaftung. (T2) Veröff: MietSlg 21382 |
7 Ob 550/76 | OGH | 01.04.1976 |
Veröff: ImmZ 1976,301 |
6 Ob 502/85 | OGH | 18.04.1985 |
Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1985,376 = RdW 1986,79 |
4 Ob 532/92 | OGH | 16.06.1992 |
Vgl auch; nur: Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088). (T3) |
5 Ob 15/97k | OGH | 11.02.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde der Vermieter aufgrund einer dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechenden Überwälzungsvereinbarung zu Lasten des Mieters von den Kosten der Vertragserrichtung befreit, so besteht an seiner Passivlegitimation kein Zweifel. (T4) |
5 Ob 212/00p | OGH | 12.12.2000 |
Vgl; Beisatz: Der in § 27 Abs 3 MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch (MietSlg 41.315 ua). (T5) |
7 Ob 115/07y | OGH | 29.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19580710_OGH0002_0030OB00295_5800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)