OGH 3Ob29/01p

OGH3Ob29/01p20.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Ulrich S*****, gegen die verpflichtete Partei Alexa Amy E*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte OEG in Schwarzach, wegen S 97.669,20 samt Anhang, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2000, GZ 22 R 14/99p-7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 4. Jänner 2000, GZ 2 E 3525/99w-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei, eine physische Person, beantragte auf Grund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils zur Hereinbringung von S 97.669,20 samt Anhang beim Erstgericht unter anderem die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es fehle darin das nach § 98 GBG sowie § 54 Abs 1 Z 1 EO anzuführende Geburtsdatum der betreibenden Partei.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Zwangsversteigerung bewilligte.

Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat es die Auffassung, dass in einem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der betreibende Gläubiger, auch wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sein Geburtsdatum nicht anführen müsse. Gemäß § 88 Abs 2 EO gelte die Bestimmung des § 98 GBG nur für einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (vgl JBl 1996, 793). Die Bewilligung der Zwangsversteigerung sei hingegen nach § 134 Abs 2 EO nur bei der betreffenden Liegenschaft bücherlich anzumerken, wobei nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle in der Anmerkung der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben seien. § 98 GBG gelte für diese Anmerkung nicht, er komme vielmehr nach § 208 EO erst bei einer Einstellung der Zwangsversteigerung und Eintragung eines Pfandrechts in der Rangordnung der Anmerkung zum Tragen (vgl § 208 Abs 2 EO). Auch aus § 54 Abs 1 Z 1 EO könne die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag nicht abgeleitet werden.

Nachdem das Rekursgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch mit Beschluss vom 24. 1. 2001 über den nach einem Verbesserungsversuch gestellten Antrag der verpflichteten Partei dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) zulässig sei.

Mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 28. 9. 2000 (ON 14) stellte das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei die Exekution gemäß § 200 Z 3 EO ein.

Mit Beschluss vom 13. 12. 2000 (ON 13) bewilligte das Erstgericht schließlich auf Antrag der betreibenden Partei zur "Hereinbringung" der Forderung von S 97.669,20 samt Anhang die Einverleibung eines Pfandrechts der betreibenden Partei auf der Liegenschaft im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zwar nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Während nach zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0001074) die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte im Sinn des § 39 Abs 1 EO das Interesse des Verpflichteten an der Anfechtung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses beseitigt, trifft diese im Allgemeinen zu billigende Rechtsansicht auf die Einstellung der Zwangsversteigerung jedenfalls dann nicht zu, wenn und solange nicht die Frist des § 208 Abs 1 EO, innerhalb deren die Eintragung eines Pfandrechts zu Gunsten des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden kann, ungenützt abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hat tatsächlich die betreibende Partei ein solches Pfandrecht erwirkt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Exekutionsbewilligung im Zwangsversteigerungsverfahren ist daher in einem solchen Fall nicht bloß von theoretischer Bedeutung. Für den Fall der rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrags muss nämlich den Verpflichteten die Möglichkeit zugestanden werden, auf Grund des sinngemäß anzuwendenden § 39 Abs 1 Z 1 EO die Löschung des Pfandrechts jedenfalls insoweit zu erwirken, als es im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens eingetragen wurde (die Frage, ob es allenfalls im laufenden Rang aufrecht zu erhalten ist, muss hier nicht erörtert werden).

In der Sache ist aus den nachstehenden Erwägungen die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen:

Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung eines Zwangspfands im Grundbuch gelten nach § 88 Abs 2 EO die Bestimmungen des GBG, sieht man von der Rekursfrist ab, die derjenigen in anderen Exekutionsverfahren entspricht. Daraus folgt, dass gemäß § 98 GBG im Exekutionsantrag auch das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers anzugeben ist, wenn er eine natürliche Person ist (Angst in Angst, EO § 88 Rz 1 Z 2). Wenn auch im § 98 Abs 1 GBG (worauf Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2 Rz 1 zu § 98 zu Recht hinweisen) nur davon die Rede ist, dass in den Beschlüssen, mit denen eine Eintragung bewilligt wird, das Geburtsdatum jener Personen anzugeben ist, für die eine Eintragung erfolgen soll, entspricht es an sich der einhelligen Rechtsprechung, dass der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt des Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches nach § 85 GBG maßgebend sein muss (SZ 41/141 = NZ 1969, 159 = RZ 1969, 106 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0061013). Von diesen Entscheidungen betrifft lediglich die Entscheidung 3 Ob 2009/96d = ecolex 1996, 914 = EvBl 1997/6 = JBl 1996, 793 die - in der Entscheidung SZ 64/60 noch offen gelassene - Frage, ob bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Geburtsdatum der Parteien im Antrag anzuführen ist. In der Entscheidung 3 Ob 2009/96d verneinte der erkennende Senat ausdrücklich die Notwendigkeit, die Geburtsdaten des Verpflichteten im Exekutionsantrag anzuführen, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Dagegen stelle es einen inhaltlichen Mangel des Antrags dar, wenn das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag nicht angeführt sei. Dies wird auch damit begründet, dass, wie dargelegt, die Inhaltserfordernisse des Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsantrags und damit auch für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung maßgebend seien. Diese Meinung wird von Rechberger/Bittner (Grundbuchsrecht Rz 254) und Angst (aaO) geteilt und ist unter Berücksichtigung der Ausführungen von Marent/Preisl (aaO) jedenfalls für den Fall aufrecht zu erhalten, dass sich das Geburtsdatum aus dem Exekutionstitel nicht ergibt.

Eine § 88 Abs 2 EO entsprechende Regelung enthält das Gesetz aber für die beiden anderen Arten der Exekution wegen Geldforderungen auf unbewegliches Vermögen (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) nicht. Aus § 54 Abs 1 Z 1 EO lässt sich die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums einer physischen betreibenden Partei nicht ableiten. Die von der verpflichteten Partei (wie bereits vom Erstgericht) vertretene Auffassung, es müsse auch bei der Zwangsversteigerung das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag angegeben werden (obwohl dieses in gerichtlichen Exekutionstiteln, wie auch im vorliegenden Fall, in der Regel nicht aufscheint: Angst in Angst, EO Rz 6 zu § 88), könnte nur dadurch gerechtfertigt werden, dass § 98 letzter Satz GBG bei der Zwangsversteigerung analog anzuwenden ist.

Wie schon das Rekursgericht in seinem gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 Abs 3 ZPO gefassten Beschluss zutreffend dargelegt hat, kann sich die verpflichtete Partei nicht mit Erfolg auf die bereits zitierte Entscheidung 3 Ob 2009/96d stützen, ebensowenig aber auch auf die darin zitierte Anmerkung 12 zu § 54 von Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12; beide Äußerungen beziehen sich nämlich auf die Frage der Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO.

In jüngster Zeit hat Angst (in Angst, EO § 97 Rz 4 und § 133 Rz 4) sowohl für die Zwangsverwaltung als auch für die Zwangsversteigerung die Notwendigkeit der Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei mit der Begründung verneint, § 98 GBG komme auch nicht analog zum Tragen, weil sich dessen letzter Satz dem Zweck nach, dem der Wortlaut nicht entgegenstehe, nur auf den vorangehenden Halbsatz beziehe und die Zwangsverwaltung (so wie auch die Zwangsversteigerung) nicht zur Eintragung eines Rechtes führe. Dem ist zuzustimmen. Der dem § 98 letzter Satz GBG vorangehenden Halbsatz hat nur die Einverleibung oder Vormerkung von Rechten zum Gegenstand. Dafür sprechen deutlich die Worte "die einzutragenden Rechte" und "unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden", diese, weil die Vorlage einer Urkunde gemäß § 26 Abs 1 GBG nur für die Einverleibung oder Vormerkung (die beide gemäß § 8 GBG nur bei bücherlichen Rechten in Betracht kommen) zwingend vorgeschrieben ist. Die im § 98 letzter Satz GBG festgelegte Verpflichtung, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen, besteht somit nur dann, wenn es um die Einverleibung oder Vormerkung von bücherlichen Rechten geht. Bei der Zwangsversteigerung, die nur zu einer Anmerkung führt (s § 134 Abs 2 EO aF und § 137 EO idF EO-Nov 2000), trifft dies aber (ebenso wie bei der Zwangsverwaltung und anders als bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung) nicht zu. Aus § 98 GBG kann daher die Verpflichtung, das Geburtsdatum im Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung (oder der Zwangsverwaltung) anzuführen, nicht abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung wird im Übrigen, allerdings ohne nähere Begründung, auch von Mohr (Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, Dittrich-FS 493 [495]) verneint.

Demnach ist dem Rekursgericht auch darin beizupflichten, dass bei der Zwangsversteigerung erst für einen allfälligen Antrag nach § 208 EO gemäß § 98 GBG die Angabe des Geburtsdatums der betreibenden Partei, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, erforderlich ist.

Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Problematik der lastenfreien Abschreibung von Trennstücken während des Zwangsversteigerungsverfahrens kann daran nichts ändern. Durch das Fehlen des Geburtsdatums beim Namen des betreibenden Gläubigers in der grundbücherlichen Anmerkung der Zwangsversteigerung wird zwar für einen derartigen Fall die Genauigkeit der Identitätsüberprüfung durch das Grundbuchsgericht beeinträchtigt, weil ein Vergleich der in einer Privaturkunde § 27 Abs 2 GBG jedenfalls notwendigen Angabe des Geburtsdatums mit dem im Grundbuch eingetragenen entfällt. Daraus kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht auf das Vorliegen einer Gesetzeslücke geschlossen werden, die eine analoge Anwendung des § 98 letzter Satz GBG auf Anmerkungen und hier wieder auf die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erforderlich machen würde, zumal der Fall der lastenfreien Abschreibung von Trennstücken in der Praxis wohl kaum von Bedeutung ist.

Demnach hat das Rekursgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung die Exekution bewilligt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 iVm §§ 50, 40 ZPO.

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