OGH 3Ob220/74 (RS0001074)

OGH3Ob220/743.12.1974

Rechtssatz

Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS § 39 Abs 1 EO beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache.

Normen

EO §39 I
EO §39 IIIF
EO §39 IIIH
EO §39 IVE
EO §65 E
EO §75

3 Ob 220/74OGH03.12.1974
3 Ob 87/78OGH27.06.1978

vgl auch

3 Ob 89/81OGH16.09.1981

vgl aber; Beisatz: Wenn ein von beiden Parteien unterfertigter Antrag auf Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO vorliegt, wobei auf Verständigung und Rechtmittel geghen den Einstellungsbeschluß verzichtet wurde, ist die Beschwer schon vor der Einstellung weggefallen. (T1)

3 Ob 118/85OGH13.11.1985

vgl aber; Beisatz: Wenn über die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, zu entscheiden ist. (T2)

3 Ob 181/88OGH12.04.1989

vgl aber; Beisatz: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1 EO einzustellen ist: (Hier: Nach Bewilligung der Exekution rechtskräftig beseitigter Titel.) (T3)

3 Ob 32/90OGH14.03.1990

vgl aber; Beis wie T3

3 Ob 4/90OGH16.05.1990

vgl; Beis wie T3

3 Ob 144/89OGH11.07.1990

vgl aber; Beis wie T3

3 Ob 1127/93OGH15.09.1993

vgl aber; Beis wie T3

3 Ob 63/99gOGH30.03.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T3 nur: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1 EO einzustellen ist. (T4)

3 Ob 29/01pOGH20.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Dies trifft auf die Einstellung einer Zwangsversteigerung dann nicht zu, solange die Frist des § 208 Abs 1 EO, innerhalb deren die Eintragung eines Pfandrechtes zu gunsten des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden kann, nicht ungenützt abgelaufen ist. (T5)

3 Ob 213/02yOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung der Exekution setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung keinesfalls voraus. (T6); Veröff: SZ 2003/19

3 Ob 132/05sOGH24.08.2005

Vgl aber; Beisatz: Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des Antrags der verpflichteten Partei nach §39 Abs1 Z1 EO das Exekutionsverfahren einzustellen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00220_7400000_001

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