Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Vermieterin wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht ermächtigte die betreibende Partei zur Verwertung des rechtskräftig gepfändeten Rechts der Verpflichteten aus dem Nutzungsverhältnis in Ansehung eines näher bezeichneten Hauses gegenüber der Vermieterin gemäß § 333 Abs 1 EO, die Gesamtrechte der Verpflichteten in deren Namen geltend zu machen, insbesondere alle für die Nutzbarmachung des Rechts erforderlichen Kündigungen vorzunehmen und sonstige rechtlich relevanten Erklärungen in Ansehung des gepfändeten Vermögensrechts anstelle der Verpflichteten abzugeben. Ferner wies das Erstgericht alle in der Tagsatzung vom 17. Februar 2009 erhobenen „erkennbaren" Anträge der Verpflichteten sowie der Vermieterin zurück und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an dieser Tagsatzung.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Vermieterin, soweit er über einen Kostenrekurs hinausging, zurück (Punkt 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung) und gab dem Rekurs der Verpflichteten Folge (Punkt 4 der rekursgerichtlichen Entscheidung), hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht zulässig und im Übrigen der „Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
1. Der als „außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist unzulässig:
Nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen Beschluss, mit dem der Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs ist die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Umfang daher unanfechtbar (stRsp; RIS-Justiz RS0043986; zuletzt 3 Ob 208/08x).
2. Der von der Vermieterin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
Der Vermieter, dem gegen die Pfändung der Mietrechte des Verpflichteten kein Rechtsmittel zusteht, kann sich erst gegen den Verwertungsbeschluss wehren, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass durch diesen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0004090).
Dass mit dem hier gefassten Verwertungsbeschluss des Erstgerichts, der vom Rekursgericht im Übrigen unanfechtbar aufgehoben wurde, in keine der Vermieterin zustehenden Rechte eingegriffen wurde, hat das Rekursgericht zutreffend und im Einklang mit der - völlig vergleichbare Fälle betreffenden - oberstgerichtlichen Rechtsprechung bejaht:
Durch die Bewilligung der Verwertung der Mietrechte des Verpflichteten wird noch nicht in die Rechtsstellung des Bestandgebers eingegriffen, weil es sich dabei im Ergebnis nur um einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Mieters handelt (3 Ob 68/06f; 3 Ob 174/03i). Dabei ist es unerheblich, ob die Vermieterin, wie im Anlassfall, eine AG oder eine GmbH (3 Ob 174/03i) oder eine Genossenschaft (3 Ob 68/06f) ist. Die von der Vermieterin hervorgehobene Anwendbarkeit des WGG auf das Nutzungsverhältnis der Verpflichteten war auch in den zitierten oberstgerichtlichen Vorentscheidungen bejaht worden.
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs behaupteten Vermögensnachteile bei Auflösung des Mietverhältnisses stellen bloß wirtschaftliche Nachteile dar und verschaffen keine Beteiligtenstellung.
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