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§ 333 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vermietung und Verpachtung

§ 333.

(1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.

(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233853

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