OGH 2Ob438/54 (RS0004090)

OGH2Ob438/549.6.1954

Rechtssatz

Gegen die Pfändung der Mietrechte des Verpflichteten steht dem Vermieter kein Rechtsmittel zu. Er kann sich erst gegen den Verwertungsbeschluss wehren, wenn durch diesen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird.

Normen

EO §331 B

2 Ob 438/54OGH09.06.1954

Veröff: EvBl 1954/397 S 591

3 Ob 80/59OGH01.04.1959

nur: Gegen die Pfändung der Mietrechte des Verpflichteten steht dem Vermieter kein Rechtsmittel zu. (T1); Beisatz: Hier: Pachtvertrag (T2)

3 Ob 171/65OGH15.12.1965

Vgl auch; Veröff: MietSlg 17840

3 Ob 169/83OGH14.12.1983

Auch

3 Ob 157/87OGH27.01.1988

Beisatz: Auch dem Leasinggeber steht gegen das nur an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot kein Rechtsmittel zu. (T3)

3 Ob 135/90OGH12.12.1990

Beis wie T3

3 Ob 134/90OGH19.12.1990

Beis wie T3

3 Ob 28/99kOGH28.06.1999

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch gegen die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung, die zur Pfändung, nicht aber zur Verwertung gehört, besteht kein Rekursrecht. (T4) Beisatz: Hier: Immobilienleasing. (T5); Veröff: SZ 72/108

3 Ob 174/03iOGH25.03.2004

Beisatz: Ein solches Rekursrecht hätte er nur dann, wenn schon durch die Pfändung in seine Rechtsstellung eingegriffen würde. (T6)

3 Ob 68/06fOGH26.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Durch die Bewilligung der Verwertung der Mietrechte des Verpflichteten wird aber noch nicht in die Rechtsstellung des Bestandgebers eingegriffen, weil es sich dabei im Ergebnis nur um einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Mieters handelt (3 Ob 174/03i). Vermögensnachteile des Vermieters infolge Auflösung des Mietverhältnisses verschaffen als bloß wirtschaftliche Nachteile keine Beteiligtenstellung. (T7)

3 Ob 271/09pOGH27.01.2010

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19540609_OGH0002_0020OB00438_5400000_001

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