Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z3 E
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
3 Ob 248/75 | OGH | 09.12.1975 |
Veröff: SZ 48/132 = ImmZ 1976,107 = MietSlg 27337 |
3 Ob 65/99a | OGH | 28.10.1999 |
Auch; Beisatz: Auch die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Mieter ohne Zustimmung des Bestandgebers rechtfertigt für sich die Auflösung des Bestandvertrages noch nicht, sondern nur dann, wenn diese Veränderungen für die Bestandsache erheblich nachteilig sind. (T1) |
7 Ob 225/00i | OGH | 22.11.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 164/11y | OGH | 08.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands können den Auflösungstatbestand grundsätzlich nicht erfüllen. (T2); Beisatz: Als nachteilig wird eine Bauführung verstanden, die eine erhebliche Substanzschädigung des Bestandgegenstands zumindest befürchten lässt. (T3); Beis wie T1 |
7 Ob 199/11g | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beisatz: Derartige bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht. (T4) |
7 Ob 99/17k | OGH | 05.07.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
8 Ob 123/17x | OGH | 20.12.2017 |
Beis wie T4 |
1 Ob 100/18i | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 1118 erster Fall ABGB (T5); Beisatz: Selbst wenn bauliche Maßnahmen vom Vermieter ausdrücklich untersagt wurden, liegt kein zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigender erheblich nachteiliger Gebrauch vor, wenn diese Maßnahmen sachgemäß durchgeführt werden, und auch sonst keine wichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder ein Verhalten vorliegt, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. (T6) |
10 Ob 5/19m | OGH | 19.02.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T4 |
7 Ob 200/19s | OGH | 24.04.2020 |
Beis wie T4; Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T7) |
1 Ob 29/21b | OGH | 02.03.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19751209_OGH0002_0030OB00248_7500000_002
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