Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Klägerin erwarb am 8. April 2005 drei A*****-Genussscheine zu je 2.102,45 EUR, gesamt 6.307,35 EUR. Bei den A*****-Genussscheinen handelt es sich um ein sogenanntes „Schneeballsystem“ (Pyramidenspiel). Bis zum Oktober 2008 kauften die A*****-Gesellschaften die Genussscheine zum jeweiligen Kurswert zurück, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Die beklagte GmbH war Abschluss- und Konzernprüferin betreffend die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** I***** AG, deren IAS-Konzernabschlüsse betreffend die Jahre 2004 bis 2008 und der Jahres- und Konzernabschlüsse 2001 bis 2008 der A***** G***** AG (bis 16. Februar 2007: A***** Beteiligungs AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen des Jahres 2008 erteilte sie jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht.
Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.
Mit ihrer am 7. Oktober 2011 bei Gericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin 6.748,86 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung von drei A*****-Genussscheinen, in eventu die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Schaden, der der Klägerin aus dem Ankauf von drei A*****-Genussscheinen im Gesamtwert von 6.748,86 EUR entstehe. Sie warf der beklagten Partei vor, bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse „zumindest grob fahrlässig“ gehandelt zu haben, indem sie diverse - näher ausgeführte - Unrichtigkeiten in den Bilanzen nicht aufgedeckt und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Bestätigungsvermerke zu versagen oder einzuschränken oder zumindest von ihrer Redepflicht Gebrauch zu machen. Bei gewissenhafter und pflichtgemäßer Durchführung der ihr auferlegten Aufgaben hätte die beklagte Partei insbesondere bemerken müssen, dass die Summe der ausgegebenen Genussscheine multipliziert mit dem angeblichen Wert dieser Scheine das tatsächliche Vermögen der A***** um ein Vielfaches überstiegen habe. Mit Wissen der beklagten Partei bzw ihr zurechenbarer Personen sei 1998 im Rahmen einer Kapitalmaßnahme ein Genussscheinsplit im Verhältnis von 1 zu 7 und ein teilweiser Rückkauf der Genussscheine durch die A***** I***** AG erfolgt und damit eine „Verwässerung“ der Vermögensbeteiligung der Anleger erst möglich geworden. Ganz offensichtlich seien die Prüfberichte und testierten Jahresabschlüsse mit der Geschäftsführung der A***** I***** AG abgestimmt und „geschönt“ worden. Das in den Jahren 1999/2000 den handelnden Wirtschaftsprüfern der beklagten Partei persönlich bekannt gewordene Wissen über die Malversationen rund um den umstrittenen Umtausch der Genussscheine mit Kapitalgarantie und die damit dubios wirkenden Vorgänge seien jedenfalls der beklagten Partei zuzurechnen. Die Klägerin habe sich selbst regelmäßig über die Entwicklung der Genussscheine informiert und auf die Angaben auf der Website der A*****, deren Prospektunterlagen und monatlichen Aussendungen vertraut, in denen oftmals auf die besonders gute Ertragslage und positive Entwicklung der A***** und der Genussscheine hingewiesen worden sei. Diese Angaben hätten auf den von der beklagten Partei testierten Bilanzen und Jahresberichten aufgebaut. Die beklagte Partei hätte aufgrund ihrer schon davor bestehenden jahrelangen Tätigkeit als Abschlussprüferin der A***** erkennen müssen bzw habe sie erkannt, welcher wirtschaftlich und rechtlich relevante Sachverhalt hinsichtlich der Genussscheine tatsächlich bestehe. Wäre die beklagte Partei ihrer Warnpflicht nachgekommen, so hätte die Klägerin keine Ankäufe getätigt. Allenfalls gehaltene Genussscheine hätte sie unverzüglich verkauft, weil bis Oktober 2008 ein jederzeitiger Verkauf der Genussscheine zu einem höheren Kurs als dem Ankaufskurs möglich gewesen wäre. Der Klageanspruch sei nicht verjährt, weil die Klägerin erst durch das im Strafverfahren erstellte und dort am 29. April 2010 vorgelegte Gutachten von der beklagten Partei als Abschlussprüferin und somit als Schädigerin erfahren habe.
Die beklagte Partei wendete insbesondere Verjährung ein. Der Klägerin sei bereits durch den Erwerb der Genussscheine am 8. April 2005 ein realer Schaden (Primärschaden) durch die „Vermögensumschichtung“ entstanden; die Klage sei erst am 7. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 275 Abs 5 UGB eingebracht worden. Soweit die Klägerin auf einen Verkauf bereits erworbener Genussscheine abstelle, sei ein allfälliges pflichtwidriges Handeln der beklagten Partei nicht kausal, weil bei früherer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks das Szenario vom Oktober 2008 nur zeitlich vorverlagert worden wäre. Bei Geltendmachung eines Vertrauensschadens könne nur die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Zinsen und Dividenden Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wertpapiere gefordert werden. Da die Klägerin über die ihr zugeflossenen Dividenden schweige, sei ihr Begehren unschlüssig. Für das Feststellungsbegehren mangle es am rechtlichen Interesse. Die beklagte Partei habe die Bilanzen ordnungsgemäß geprüft, allfällige Mängel seien nicht erkennbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die in § 275 Abs 5 UGB normierte Verjährungsfrist gelange analog auch im Fall einer Dritthaftung zur Anwendung, und zwar sowohl bei fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln, dies zumindest dann, wenn nicht eine strafbare Handlung von der in § 1489 Satz 2 ABGB genannten Qualität vorliege. Ein solcher Vorwurf sei dem Vorbringen der Klägerin aber nicht zu entnehmen. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 275 Abs 5 UGB habe - unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger - mit dem Ankauf der nach dem eigenen Vorbringen von Anbeginn an wertlosen, weil auf einem Schneeballsystem beruhenden Genussscheine (= Eintritt des Primärschadens) zu laufen begonnen. Das Vorbringen der Klägerin, sie hätte bei pflichtgemäßer Prüfung durch die beklagte Partei in den Folgejahren ihre Genussscheine sofort wieder verkauft, sei nicht schlüssig: Bei Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks und der Veröffentlichung dieses Umstands wäre aufgrund der Natur eines Schneeballsystems der Markt für A*****-Genussscheine in ähnlicher Weise zusammengebrochen, wie dies letztlich nach Einstellung des Rückkaufs im Jahr 2008 erfolgt sei. Die Klägerin hätte daher gar keine Möglichkeit zu einem sofortigen Verkauf gehabt. Dass A***** bis zum Zusammenbruch ihres Systems Genussscheine zurückgekauft habe, bedeute keineswegs, dass dies auch bei Veröffentlichung eines versagten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks der Fall gewesen wäre.
Die Revision sei mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte, und wann der (Primär-)Schaden in derartigen Fällen eintrete, zulässig.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig; sie ist auch berechtigt.
In der Revision wendet sich die Klägerin im Wesentlichen - erkennbar für jedes Ausmaß des Verschuldens - gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers, vor allem, wenn der Geschädigte ein Verbraucher sei. Anstatt nach § 275 Abs 5 UGB wäre die Verjährung nach § 1489 ABGB zu beurteilen gewesen. Abgesehen davon beginne auch die Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.
Dazu wurde erwogen:
I. In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p, die ebenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zum Gegenstand hatte, hat sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 275 Abs 5 UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist“. Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (RIS-Justiz RS0116706, RS0116077). Daran ist trotz - im Einzelnen dargelegter - Kritik in der Lehre festzuhalten.
2. Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des § 275 Abs 5 UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN = GesRZ 2013, 52 mit zust Anm v Artmann [S 5]). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (so mit ausführlicher Begründung 1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).
2.1 Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zugrunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des § 275 Abs 5 UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als die geprüfte Gesellschaft selbst.
2.2 Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hat hingegen anderes zu gelten:
Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.
Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.
Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten.
II. Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin in erster Instanz Tatsachenvorbringen erstattet, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der beklagten Partei entnehmen lässt. Nach dem Vorbringen in der Klage habe die beklagte Partei (zumindest) grob fahrlässig wichtige Fakten unter den Tisch fallen lassen, sie habe ein „doppeltes Spiel“ gespielt, Jahresabschlüsse „geschönt“ und erkennen müssen bzw erkannt, welcher wirtschaftlich und rechtlich relevante Sachverhalt hinsichtlich der Genussscheine tatsächlich bestehe.
Das bedeutet:
1. Nach der hier gegebenen Aktenlage kann eine Kenntnis der Klägerin von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 8. April 2005 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 7. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen sollten.
2. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatz-anspruch der Klägerin nach § 275 UGB gegen die beklagte Partei als Abschlussprüferin sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:
3.1 Darauf, ob die Klägerin Verbraucherin ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.
3.2 Das als Hauptbegehren formulierte Geldleistungsbegehren ist nicht zu beanstanden. Dass die Genussscheine wertlos sind, ist zwischen den Parteien nicht strittig. In einem solchen Fall ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, sodass ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich ist (3 Ob 230/12p mwN).
3.3 Auf andere Anspruchsgrundlagen, wie etwa die Prospekthaftung, kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück, weshalb im fortgesetzten Verfahren dazu keine Ergänzungen erforderlich sind.
3.4 Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Primärschaden bereits mit dem Kauf der Genussscheine am 8. April 2005 eingetreten. Der zweite Rechtsgang hat sich daher auf die Prüfung der von der Klägerin behaupteten vorsätzlichen Pflichtverletzungen vor dem 8. April 2005 zu beschränken. Das betrifft die Jahres- und Konzernabschlüsse, die vor dem Kauf der Klägerin datieren. Die später erteilten Bestätigungsvermerke können für ihren Kaufentschluss nicht ursächlich gewesen sein.
3.5 Schließlich wird die Höhe des Anspruchs zu prüfen sein.
4. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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