Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Angestellte eines Rechtsanwalts mit einer Kanzlei im ersten Stock eines Gebäudes in Linz. Mit dem in den Nachbarräumlichkeiten ansässigen Unternehmen bestand eine Kooperation des Rechtsanwalts dahin, dass die im Erdgeschoß befindliche Poststelle sowie die Zeiterfassung der Dienstnehmer von den Angestellten beider Unternehmen gemeinsam benutzt wurden. Die Angestellten des Rechtsanwalts können zu diesen Einrichtungen auch ohne Mitbenützung eines Zwischenganges des Nachbarunternehmens gelangen, wenn sie das Haus verlassen und dieses von außen im Erdgeschoß wieder betreten. Regelmäßig benutzten sie aber, so wie die Klägerin am Unfallstag, die Räumlichkeiten des Nachbarunternehmens, um das Haus zu verlassen. Dieses Unternehmen beauftragte den beklagten Inhaber eines Reinigungsunternehmens zur Reinigung der Räumlichkeiten. Der Zwischengang wurde nass aufgewischt. Die Klägerin kam zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Aufwandsersatz und Feststellung gerichtete Klagebegehren ab. Sie verneinten einen Schutzzweck des Reinigungsvertrags zugunsten Dritter. Der nähere Inhalt des Reinigungsvertrags könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe über die Benützung der Räumlichkeiten durch Dienstnehmer des Rechtsanwalts nichts gewusst. Die Klägerin habe den Weg ohne jedes Rechtsverhältnis zum Nachbarunternehmen aus privaten (Bequemlichkeits-)Gründen benützt. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung; für die Einbeziehung der Klägerin in Schutzwirkungen des Reinigungsvertrags wäre es erforderlich, dass der Kontakt des Dritten mit der Hauptleistung voraussehbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0034594). Gegenteiliges wurde festgestellt. Von den Schutzwirkungen eines Werkvertrags werden zwar etwa die Familienangehörigen, Mieter oder allenfalls auch Dienstnehmer des Auftraggebers erfasst, nicht aber Personen, die mit dem Gegenstand des Werkvertrags im allgemeinen Verkehr in Kontakt kommen (RIS-Justiz RS0021681), weil zur Vermeidung einer Aufhebung der Grenzen zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht der Kreis der geschützten Personen grundsätzlich eng zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0022814). Die Klägerin war nicht Angestellte der Auftraggeberin des mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags. Diese trafen grundsätzlich keine Fürsorgepflichten. Ob die Klägerin dennoch in den Schutzbereich des Reinigungsvertrags einzubeziehen wäre, hängt von der Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 21/04p mwN). Gegen das Auslegungsergebnis der zweiten Instanz, also die Verneinung der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Reinigungsvertrags, vermag die Revision keine triftigen Gründe aufzuzeigen. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Auch aus der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Nachbarunternehmen getroffenen Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung von Einrichtungen ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil sich daraus noch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit eine Fürsorgepflicht des Nachbarunternehmens für Dienstnehmer des Rechtsanwalts ableiten lässt. Im Verfahren erster Instanz hat sich die Klägerin im Übrigen nur auf die bloße Zustimmung des Nachbarunternehmens zur Benützung ihrer Räumlichkeiten durch Dienstnehmer des Rechtsanwalts berufen und nur den Werkvertrag des Beklagten mit dem Nachbarunternehmen als Anspruchsgrundlage der Vertragshaftung releviert.
Die gerügte Aktenwidrigkeit oder Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht aus dem Grund, dass dieses von einer Benützung der Räumlichkeiten durch die Klägerin „aus rein privaten Überlegungen" ausging, liegt nicht vor, weil dieser Umstand schon vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung
herangezogen worden war (S 6 in ON 7: ... aus rein privaten
Interessen; ... um sich den ... Umweg zu ersparen). Demgemäß liegt
auch kein Verfahrensmangel wegen überraschender Rechtsansicht des Berufungsgerichts und fehlender Erörterung gemäß § 182a ZPO vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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