Normen
MRG §30 Abs2 Z8 A3
3 Ob 2237/96h | OGH | 09.07.1997 |
6 Ob 282/98h | OGH | 29.10.1998 |
nur: Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. (T1) |
2 Ob 181/00g | OGH | 29.06.2000 |
nur: Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor. (T2); Beisatz: Bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfes sind auch Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten, zu berücksichtigen. (T3) |
6 Ob 35/04x | OGH | 26.08.2004 |
Auch |
1 Ob 246/06t | OGH | 28.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverhältnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angehörige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. (T4) |
6 Ob 129/18s | OGH | 25.10.2018 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02237_96H0000_001
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