OGH 3Ob222/09g

OGH3Ob222/09g25.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin B***** Q*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Primarius Univ.-Prof. Dr. C***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. September 2009, GZ 21 R 337/09v-43, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. Juli 2009, GZ 36 Ub 837/08d-40, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0007806, RS0075954, RS0076104 und RS0075987). Neben dem Patientenanwalt hat auch der Abteilungsleiter nur die Interessen der Patienten zu wahren. Im Verfahren nach dem UbG kommt ihm nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu. Auch sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre - festgehalten (zuletzt 10 Ob 38/08y; 8 Ob 50/09z, je mwN). Dass das Bundesministerium für Justiz der Kritik an der Rechtsprechung folgend eine Änderung des Gesetzes plant (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010), welche die Rechtsmittelbefugnis des Abteilungsleiters erweitern soll, bildet keinen Grund, den (noch) unveränderten Gesetzestext anders auszulegen.

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