Rechtssatz
Keine Beschwer des Abteilungsleiters nach Aufhebung der Unterbringung auch im Falle einer Rekurserhebung gemäß § 20 Abs 2 UbG.
8 Ob 50/09z | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach Ableben des Patienten während des Anstaltsaufenthalts. (T1) |
7 Ob 237/11w | OGH | 30.05.2012 |
Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T2); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0020OB00507_9500000_001
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