OGH 3Ob211/15y

OGH3Ob211/15y18.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*****, geboren am 30. Dezember 2008, wohnhaft bei der Mutter Mag. S*****, wegen Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. N*****, vertreten durch Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 2015, GZ 48 R 227/15k‑84, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00211.15Y.1118.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 181 Abs 1 Satz 3 ABGB kann das Gericht im Einzelfall eine gesetzlich ‑ wie etwa gemäß § 167 Abs 2 ABGB für die Änderung des Familiennamens des Kindes ‑ erforderliche Einwilligung oder Zustimmung des (eines) obsorgeberechtigten Elternteils ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

2. Bei der hiebei vorzunehmenden Interessenabwägung (2 Ob 195/07a = RIS‑Justiz RS0123272) ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden (2 Ob 105/07a SZ 2008/24; RIS‑Justiz

RS0111773).

3.1. Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich um eine klassische Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann, sofern nicht eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt. Eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist in der Entscheidung des Rekursgerichts, die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung dergestalt zu ersetzen, dass der Familienname des Kindes von jenem des Vaters auf einen Doppelnamen, bestehend aus den Familiennamen der Mutter (an erster Stelle) und des Vaters (an zweiter Stelle) geändert wird, nicht zu erblicken.

3.2. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gefahr einer durch die Namensänderung bedingten Entfremdung zwischen ihm und dem Kind könnte von vornherein überhaupt nur dann bestehen, wenn das Kind künftig nur noch den Familiennamen der Mutter und des Stiefvaters statt wie bisher allein des leiblichen Vaters trüge. Die ‑ zuletzt ausschließlich beantragte ‑ Namensänderung in einen Doppelnamen gewährleistet jedoch, dass die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden leiblichen Elternteilen nach außen hin ersichtlich ist, und zwar unabhängig davon, ob im Alltag stets der Doppelname oder aber aus Gründen der Vereinfachung gelegentlich nur der erste Teil des Doppelnamens gebraucht wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte