6 Ob 246/98i | OGH | 28.01.1999 |
Veröff: SZ 72/13 |
9 Ob 55/03h | OGH | 07.05.2003 |
Auch; nur: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Außnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. (T1); Beisatz: Die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 wird sich immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. (T2) |
2 Ob 195/07a | OGH | 14.02.2008 |
nur: Es entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. (T3); Beisatz: Es ist aber auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, die Kinder vom Vater zu entfremden. (T4); Veröff: SZ 2008/24 |
3 Ob 211/15y | OGH | 18.11.2015 |
Auch |
3 Ob 203/18a | OGH | 19.12.2018 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
9 Ob 17/21x | OGH | 29.04.2021 |
nur T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00246_98I0000_001
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