European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00207.17P.1122.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gibt es keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil, und zwar selbst dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat (RIS‑Justiz
RS0106015 [T3, T10])
. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beklagte als Geschädigte dem Strafverfahren gegen den Kläger als Privatbeteiligte angeschlossen hat (7 Ob 2309/96a).
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilprozess nicht entgegen (RIS‑Justiz
RS0106015 [T4]). Die Begründung der vom Revisionswerber angesprochenen (eine nicht gewährte Haftentschädigung nach dem StEG 1969 betreffenden) Entscheidung des EGMR vom 21. März 2000, Rushiti , ÖJZ 2001/5, fußte, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat, auf dem im damaligen österreichischen Recht bestehenden engen Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits und bezog sich deshalb nur auf das Strafverfahren, weshalb diese Judikatur für das Zivilverfahren keine Geltung haben kann (3 Ob 199/07x; 2 Ob 173/13z = RIS-Justiz
RS0106015 [T11]).
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