OGH 3Ob200/25w

OGH3Ob200/25w23.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* Bau GmbH, *, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Anton Cuber und Mag. Claudia Kopp-Helweh, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10.995,87 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 194/24i‑100, mit dem Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 26. September 2024, GZ 25 C 428/23i‑86, in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 24. Oktober 2024, GZ 25 C 428/23i‑88, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00200.25W.0223.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Revisionen beider Parteien wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird (auch) hinsichtlich des Leistungsbegehrens an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte vertreibt Steinteppichprodukte, die Klägerin ist ein Bauunternehmen.

[2] Im Jahr 2019 verlegte die Klägerin im Außenbereich eines Wellnesshotels einen Steinteppich. Das dafür erforderliche Material, vor allem Gesteinskörner und Bindemittel, erwarb die Klägerin von der Beklagten. Da die Beklagte die dabei verwendeten Bindemittel unter anderem als chlorbeständig und hochfest angepriesen hatte, verließ sich die Klägerin darauf, dass sich Wasserkontakt nicht sonderlich auf diese auswirke.

[3] Tatsächlich kam es im Jahr 2022 zum Herauslösen einzelner Steine aus dem oberflächlichen Gefügeverbund, zu kleinflächigen oberflächlichen Steinausbrüchen, kleinflächigen Gefügeauflösungen der obersten Schicht, massiven Ausbrüchen der Gesteinskörner im Flankenbereich der Arbeitsfuge an der Bauteiloberfläche und einigen Rissen im Steinteppich.

[4] Diese Schäden gehen einerseits auf Verlegefehler der Klägerin, andererseits aber auch darauf zurück, dass eine permanente oder wiederkehrende Wasserbeaufschlagung, wie das bei Flächen mit Badebetrieb der Fall ist, zu einem Festigkeitsverlust beim Bindemittel T* führt.

[5] Die Kosten der Sanierung der mangelhaften Stellen des Steinteppichs belaufen sich auf 11.198,61 EUR brutto.

[6] Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin gestützt auf Gewährleistung und Schadenersatz die Kosten der Sanierung der derzeit schadhaften Bereiche von 10.995,87 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für etwaige noch auftretende Schäden an weiteren Stellen des Steinteppichs. Die Beklagte biete die Steinteppiche als vorgegebene Kombination aus Gesteinen und einem darauf abgestimmten Bindemittel an. Dieses Produkt bewerbe sie als langlebig und hochwertig und das Bindemittel T* als chlorbeständig sowie für die Anwendung in Swimmingpools geeignet. Tatsächlich bestehe bei diesem Bindemittel jedoch ein Hydrolyse-Problem und eine Wasserunverträglichkeit, sodass das Bindemittel weder die zugesagten Eigenschaften aufweise, noch dem Stand der Technik entspreche. Für die Mängel ihrer Produkte habe die Beklagte gewährleistungsrechtlich einzustehen und daher entweder den schadhaften Steinteppich auf ihre Kosten aus- und einen mangelfreien einzubauen oder die dafür notwendigen Kosten zu ersetzen.

[7] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie das verwendete Bindemittel von einem namhaften Produzenten bezogen und der Klägerin ein intaktes Produkt verkauft habe, was sich schon daran zeige, dass nur rund 45 Quadratmeter des verlegten Steinteppichs von den Mängeln betroffen seien. Auf Gewährleistung könne die Klägerin ihr Begehren daher nicht stützen. Eine auf Schadenersatz gestützte Haftung scheide mangels Verschuldens aus. Die nunmehr aufgetretenen Mängel des Steinteppichs seien vielmehr Ergebnis der nicht sach‑ und fachgerechten Verlegung durch die Klägerin.

[8] Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Umfang von 4.479,44 EUR statt und wies das Mehrbegehren (von 6.516,43 EUR) sowie das Feststellungsbegehren ab. Da das verwendete Bindemittel nicht die von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften aufweise, sei dieses mangelhaft. Schadenersatz scheide als Anspruchsgrundlage aber aus, weil die Beklagte keine Kenntnis vom Mangel gehabt und daher nicht schuldhaft gehandelt habe. Da die Beklagte mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sei, könne die Klägerin nach § 932 Abs 4 ABGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Unter Gewichtung der Ursachen der Schäden am Steinteppich im Sinn einer Sphärenzurechnung seien diese Kosten aber mit 40 % beschränkt.

[9] Über Berufung beider Parteien bestätigte das Berufungsgericht (mit Teilurteil) die Entscheidung des Erstgerichts über das Leistungsbegehren. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren hob es hingegen auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die uneingeschränkte Eignung der verwendeten Bindemittel auch im Bereich von Bädern sei vor allem im Hinblick auf den Inhalt des Produktprospekts der Beklagten, wonach die von ihr vertriebenen Steinteppiche unter anderem auch in Außen- sowie Dauernassbereichen eingesetzt werden könnten, eine zugesicherte Eigenschaft. Dem würden die Bindemittel aber nicht gerecht, sodass ein Mangel im Sinn des § 922 ABGB vorliege, für den die Beklagte einzustehen habe. Da die Beklagte die Verbesserung verweigere, könne die Klägerin sogleich das für die Verbesserung notwendige Deckungskapital aus dem Titel der Gewährleistung fordern. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der mangelhafte Zustand des Steinteppichs nicht bloß auf der eingeschränkten Eignung des Bindemittels T* in den Poolbereichen, sondern auch auf Verarbeitungsfehlern der Klägerin beruhe. Diese Kombination rechtfertige auch bei dem auf § 932 Abs 4 ABGB beruhenden Anspruch der Klägerin die analoge Anwendung des § 1304 ABGB. Die vom Erstgericht als angemessene erachtete Aufteilung im Verhältnis von 60 : 40 zu Lasten der Klägerin bedürfe dabei keiner Korrektur.

[10] Die Revision gegen das Teilurteil erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob eine analoge Anwendung des § 1304 ABGB im Rahmen der Gewährleistung in Betracht komme, noch keine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[11] Gegen das Teilurteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin strebt dabei die gänzliche Stattgebung und die Beklagte die gänzliche Abweisung des Leistungsbegehrens an. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

[12] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Beide Revisionen sind zulässig und im Sinn der subsidiären Aufhebungsanträge berechtigt.

I. Allgemeines:

[14] 1. Voranzustellen ist, dass § 932 ABGB hier noch in der Fassung des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anwendbar ist, weil der Kaufvertrag vor dem GRUG, BGBl I 2021/175, geschlossen wurde. Dies hat im Anlassfall allerdings keine relevanten Auswirkungen.

[15] 2. Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel weiterhin den Standpunkt, dass bei der verschuldensunabhängigen Gewährleistung eine Mitverantwortung des Übernehmers von vornherein ausscheide und daher die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 1304 ABGB fehlten. Die Beklagte bestreitet, dass die Eignung der von ihr verkauften Bindemittel für Bäderbereich eine zugesicherte Eigenschaft sei. Zudem bezweifelt sie das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls, weil sie aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin nicht für Verlegearbeiten hafte, die die Klägerin ihren Kunden schulde.

II. Zum Vorliegen eines Mangels:

[16] 1. Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt zurückbleibt (RS0018547). Was geschuldet wird, wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt dabei nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte (RS0018547 [T5, T6]; RS0114333; 5 Ob 57/24d [Rz 9]).

[17] 2. Gemäß § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe‑)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen (vgl RS0127170). Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde (vgl RS0018547 [T7]; RS0107680) mit ein (1 Ob 77/23i [Rz 33]). Enthält eine Werbebroschüre oder ein Prospekt des Verkäufers eine echte Zusicherung, muss dieser nämlich davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will. Sofern keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt, gilt die Zusicherung daher als vereinbart (vgl RS0018588 [T5, T6]; 5 Ob 40/21z [Rz 21]). Dem Erwerber zur Kenntnis gelangte ernstzunehmende Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands sind daher zu berücksichtigen (RS0018588 [T8]; 2 Ob 241/22p [Rz 19]).

[18] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen. Zwar ist richtig, dass abstrakt gehaltene, in Richtung einer objektiv als reklameartige Übertreibung zu verstehende Aussagen keine zugesicherten Eigenschaften sind und daher auch nicht Vertragsinhalt werden (4 Ob 114/19x Pkt 1.; vgl RS0018539). Bei der im Produktprospekt der Klägerin erfolgten Beschreibung des Steinteppichs als im Außen- und vor allem auch im Dauernassbereich einsetzbar, kann davon aber keine Rede sein. Es mag auch sein, dass die Beklagte insgesamt keine vollkommene Fehlerfreiheit sondern lediglich eine hohe Qualität zugesichert hat. Warum eine derartige Qualität bei einem Bindemittel für Dauernassbereiche erreicht wird, obwohl eine wiederkehrende Wasserbeaufschlagung zum Festigkeitsverlust führt, vermag die Beklagte nicht zu erklären.

III. Zum Anspruch auf Verbesserung:

[19] 1. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Kosten der noch vorzunehmenden Ausbesserung der derzeit mangelhaften Stellen des Steinteppichs. Sie fordert also das Deckungskapital für dessen (Teil‑)Sanierung. Darin sind neben den Kosten für die notwendigen neuen Materialien auch die Kosten für die Entfernung des mangelhaften und Verlegung des neuen Steinteppichs enthalten. Dabei ist allerdings zu differenzieren.

[20] 2.1. Der Verbesserungsanspruch des Übernehmers nach § 932 ABGB verpflichtet den Übergeber zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, der je nach Art des Mangels in der Verbesserung im engeren Sinn (Nachbesserung, Reparatur), im Austausch oder im Nachtrag des Fehlenden liegt. Da es sich bei Verbesserungsansprüchen materiell um nach der Übergabe offen gebliebene Erfüllungsansprüche handelt (RS0018483; RS0018475; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 193), kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat (RS0018475 [T1]; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1.; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer ABGB-ON § 932 ABGB [Rz 6]).

[21] 2.2. Dies bedeutet für den Anlassfall, dass die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung grundsätzlich nur die Verbesserung der vertraglich vereinbarten Leistung, das heißt die Lieferung mängelfreier Materialien begehren kann, nicht aber weitere Leistungen, die die Beklagte ihr nach dem Kaufvertrag nicht schuldet.

[22] 3.1. Angesichts dieser Konsequenz beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die vom Käufer zwischenzeitig gutgläubig eingebaut wurde, diese auf eigene Kosten aus- und eine mangelfreie Sache einzubauen oder die dafür notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl RS0131250; RS0127994).

[23] 3.2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung auf der Auslegung der Verbrauchsgüterkauf‑RL 1999/44/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union beruht (C‑65/09 und C‑87/09,Gebr. Weber und Putz). Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon wiederholt klargestellt, dass sich das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt und nicht auf Verträge zwischen Unternehmern zu erstrecken ist („gespaltene Auslegung“; RS0129424; 3 Ob 213/15t Pkt 1.3.; 7 Ob 94/14w Pkt 1.1., vgl auch BGH VIII ZR 226/11). Dieses Ergebnis wird durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden, zeitlich auf den Anlassfall aber nicht anwendbaren Warenkauf‑RL 2019/771/EU (vgl Art 24) gestützt, weil der Gesetzgeber deren Art 14 Abs 3 bewusst nur in § 13 Abs 3 VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt hat. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage ist die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (P. Bydlinski in KBB7 § 932 Rz 12a; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON § 932 Rz 13/1).

[24] 3.3. Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden dagegen nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein‑ und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu (9 Ob 64/13x Pkt 4.10; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1; Ofner in Schwimann/Kodek ABGB5 § 932 Rz 16; Zöchling-Jud § 932 ABGB Rz 13; § 932 ABGB Rz 16; P. Bydlinski § 932 ABGB Rz 12a).

[25] 4. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die im begehrten Deckungskapital enthaltenen Ein- und Ausbaukosten entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nach § 932 Abs 4 ABGB, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden können.

IV. Zu den eigentlichen Verbesserungskosten:

[26] 1. Die Vorinstanzen erachteten den Zuspruch des begehrten Deckungskapitals und damit auch der darin enthaltenen Kosten für die Verbesserung der mangelhaften Leistung (der Materialkosten) unter Verweis auf die zur Rechtslage vor dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) ergangene alte Rechtsprechung (vor allem bis in die 1980-er Jahre) als zulässig. Nach dieser konnte der „Besteller“ im Fall der Weigerung des „Unternehmers“, die Verbesserung durchzuführen, an Stelle einer auf Verbesserung gerichteten Klage und Ersatzvornahme nach § 353 EO sogleich das notwendige Deckungskapital für die Verbesserung (auch) aus dem Titel der Gewährleistung fordern (RS0018753; RS0004753).

[27] 2.1. Diese Rechtsprechung betraf jedoch Werkverträge. Zu Kaufverträgen entsprach es vor dem GewRÄG hingegen der Rechtsprechung, dass der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern konnte (8 Ob 14/08d mwN). War der Verkäufer mit der Verbesserung im Verzug, so konnte der Käufer diese auch selbst vornehmen und dann Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern oder bei schuldhaftem Verzug die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren (RS0018290 [T4, T7]; vgl auch RS0123968). Die Kosten für die Verbesserung eines noch nicht behobenen Mangels (das Deckungskapital), wurden dem Übernehmer nur aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt (1 Ob 636/80; vgl 6 Ob 134/08m; RS0115060).

[28] 2.2. Dies entspricht auch der Rechtslage nach dem GewRÄG (vgl Hödl in Schwimann/Neumayr ABGB‑TaKomm6, § 932 Rz 20). Demnach kann der Übernehmer gemäß § 933a Abs 1 ABGB Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Im Fall der Verweigerung oder der Verzögerung der Verbesserung kann der Übernehmer daher Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen, das den Ersatz der Verbesserungskosten und – bei Reparaturabsicht – des Deckungskapitals erfasst (RS0126731 [T2]; RS0018239 [T5]; 1 Ob 77/23i [Rz 33]; 8 Ob 72/16w Pkt 2.2.). Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch (vgl 8 Ob 19/25i [Rz 6]; Reischauer § 933a Rz 148; Zöchling-Jud § 933a Rz 18).

[29] 2.3. Wenn die Klägerin daher das Deckungskapital für die noch vorzunehmende Verbesserung fordert, so macht sie damit den Mangelschaden geltend, der nur nach § 933a ABGB zusteht. Im Rahmen des § 932 Abs 4 ABGB besteht jedenfalls beim vorliegenden Kaufvertrag hingegen kein Anspruch auf Deckungskapital.

V. Ergebnis:

[30] 1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin die von ihr begehrten Kosten der Sanierung der mangelbehafteten Bereiche des Steinteppichs somit nicht auf § 932 Abs 4 ABGB stützen. Das begehrte Deckungskapital kann sie als Mangelschaden nach § 933a ABGB (Verbesserungskosten) und als Mangelfolgeschaden nach §§ 1295 ff ABGB (darüber hinausgehende Sanierungskosten; RS0022916 [T7]) nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen. Auf einen Aufwandsersatz hat sich die Klägerin nicht berufen.

[31] Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage stellt sich demnach nicht.

[32] 2. Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals hat die Klägerin nur im Fall eines (rechtswidrig und) schuldhaften Verhaltens der Beklagten (zum Mangelschaden: 6 Ob 99/24p [Rz 41]; zum Mangelfolgeschaden: 3 Ob 183/25w [Rz 21]), wobei der Beklagten nach § 1298 ABGB der Beweis ihres fehlenden Verschuldens obliegt (RS0022916 [T3, T8]); P. Bydlinski, § 933a ABGB Rz 2 und 14).Im Rahmen des Schadenersatzes kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht (so schon 4 Ob 38/97k; Reischauer § 933a Rz 270).

[33] 3. Obwohl das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, dass die Beklagte kein Verschulden trifft, weil sie keine Kenntnis von einem Mangel der Bindemittel hatte, ist eine abschließende Entscheidung über das Leistungsbegehren noch nicht möglich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht die Begründung des Erstgerichts nämlich nicht aus, um ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Beklagten beurteilen zu können. Vor allem wird damit keine Aussage dazu getroffen, ob die Beklagte den Mangel kennen musste oder nicht. Dazu fehlen jegliche Feststellungen.

[34] 4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Sachverhalt insoweit zu verbreitern haben.

[35] Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, das Bindemittel von einem deutschen Produzenten erworben und dieses nur weiterverkauft zu haben, wird dabei zu berücksichtigen sein, dass der bloße Händler dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware und Hinweise auf Gefahren, nicht jedoch für jedes Verschulden des Produzenten haftet (RS0022662; RS0022902).Der Käufer kann von einem Händler regelmäßig auch nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt (RS0022916 [T6]; 5 Ob 184/23d [Rz 14]). Vor allem bei Massenware muss sich der Händler auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können, sofern er nicht aufgrund besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, wie etwa – was die Klägerin auch behauptet – bei schon bekannten Schadensfällen, Zweifel an deren Richtigkeit haben musste (RS0106613; RS0023638 [T1, T5]).

[36] In diesem Kontext wird zudem die erstmals vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht zu erörtern und durch entsprechende Feststellungen zu klären sein, ob die Beklagte der Klägerin tatsächlich ein „Komplettsystem“ aus aufeinander abgestimmten Komponenten, also einen verlegungsfertigen Steinteppich, oder nur einzelne Materialien für die selbständige Herstellung des Steinteppichs verkauft hat.

[37] Letztlich wird die Klägerin im Hinblick darauf, dass die festgestellten Sanierungskosten höher sind als das begehrte Deckungskapital, aufzufordern sein, ihr Begehren entsprechend aufzuschlüsseln und zwischen den Verbesserungskosten und den darüber hinausgehenden Sanierungskosten zu unterscheiden (vgl 3 Ob 122/25z [Rz 20]).

[38] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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