OGH 3Ob197/54 (RS0044011)

OGH3Ob197/5431.3.1954

Rechtssatz

Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat (vgl RZ 1937,238).

Normen

ZPO §526 B2

3 Ob 197/54OGH31.03.1954
6 Ob 262/74OGH30.01.1975

Auch

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004

Auch

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T1)

3 Ob 25/14vOGH19.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540331_OGH0002_0030OB00197_5400000_002

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