OGH 3Ob185/59 (RS0003689)

OGH3Ob185/5926.5.1959

Rechtssatz

Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung endet, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache aus diesem Grund nicht mehr dienen kann, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt aber die Zubehöreigenschaft nicht nicht auf. Nur eine dauernde Stillegung würde dies tun. Es kommt nicht darauf an, bei welcher exekutionsrechtlichen Behandlung der Gegenstände der größere Erlös erzielt werden könnte. Die Frage der Zubehöreigenschaft ist von dieser Frage völlig unabhängig. Der Zweck der Bestimmung des § 294 ABGB ist, die Zerschlagung einer wirtschaftlichen Einheit zu verhindern. Die wirtschaftliche Einheit ist solange gegeben, als weder die Zweckbestimmung der Hauptsache geändert wurde noch die Sachen einem anderen Zweck gewidmet worden sind.

Normen

ABGB §294 C
EO §252

3 Ob 185/59OGH26.05.1959

EvBl 1959/249 S 439 = HBZ 1959/17 S 2 = BA 1960,241

3 Ob 19/71OGH03.03.1971
3 Ob 58/77OGH28.06.1977

nur: Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. (T1)

3 Ob 134/78OGH21.11.1978

nur T1

6 Ob 266/11bOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Die Zubehöreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insbesondere der Zubehörwidmung. Im Zweifel ist auch für die Beendigung der Zubehöreigenschaft auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauerhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert. (T2); Beisatz: Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. (T3)

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/90

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590526_OGH0002_0030OB00185_5900000_001

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