3 Ob 185/59 | OGH | 26.05.1959 |
EvBl 1959/249 S 439 = HBZ 1959/17 S 2 = BA 1960,241 |
3 Ob 19/71 | OGH | 03.03.1971 |
3 Ob 58/77 | OGH | 28.06.1977 |
nur: Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. (T1) |
3 Ob 134/78 | OGH | 21.11.1978 |
nur T1 |
6 Ob 266/11b | OGH | 16.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Zubehöreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insbesondere der Zubehörwidmung. Im Zweifel ist auch für die Beendigung der Zubehöreigenschaft auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauerhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert. (T2); Beisatz: Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. (T3) |
6 Ob 127/17w | OGH | 29.08.2017 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/90 |
8 Ob 43/19k | OGH | 24.05.2019 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19590526_OGH0002_0030OB00185_5900000_001
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