3 Ob 177/75 | OGH | 02.09.1975 |
Veröff: SZ 48/83 |
4 Ob 343/77 | OGH | 17.05.1977 |
4 Ob 361/77 | OGH | 12.07.1977 |
Beisatz: Es kommt aber nicht darauf an, dass das Ersatzbegehren nach § 394 Abs. 1 EO ausschließlich Kostenersatzansprüche betrifft, vielmehr muss diese Anfechtungsbeschränkung immer dann zum Tragen kommen, wenn und soweit das Rekursgericht - ganz oder teilweise - eine derartige Kostenentscheidung getroffen hat. Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T1). Veröff: SZ 50/104 = EvBl 1978/55 S. 156 = ÖBl 1978,52 |
6 Ob 713/78 | OGH | 07.09.1978 |
Beisatz wie T1; nur: Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T2) Veröff: ÖBl 1979,28 = AnwBl 1979,182 |
2 Ob 545/84 | OGH | 10.04.1984 |
Beisatz: Besteht der Vermögensnachteil zwar in Prozesskosten, jedoch nicht in solchen, die im Verfahren über die Entlassung der einstweiligen Verfügung aufgelaufen sind, so findet § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht Anwendung. (T3) |
3 Ob 504/85 | OGH | 13.02.1985 |
Beisatz wie T1; Beisatz: Umso mehr als die Kosten selbst sind auch Zinsenansprüche aus diesen Kosten von dem Rechtsmittelausschluss erfasst. (T4). |
7 Ob 651/88 | OGH | 20.10.1988 |
6 Ob 598/92 | OGH | 21.01.1993 |
Veröff: JBl 1993,733 |
4 Ob 89/95 | OGH | 05.12.1995 |
Veröff: SZ 68/231 |
4 Ob 2097/96b | OGH | 14.05.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO D4a + K. (T5) Veröff: SZ 69/114 |
4 Ob 131/99i | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für die Beiziehung von Patentanwälten (T6) |
5 Ob 62/01f | OGH | 13.03.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) liegt immer dann vor, wenn außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. (T7) Beisatz: Jeder Prozesskostenersatz ist im weiteren Sinne Schadenersatz. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Kostenbeschlüsse wie Urteile bekämpfbar sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine andere ("formale") Entscheidung getroffen. (T8) Beisatz: Im Falle eines Beschlusses des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit einem Kosten betreffenden Antrag gemäß § 394 EO wird die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht analog, sondern unmittelbar angewendet. (T9) |
8 Ob 1/06i | OGH | 19.06.2006 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich immer auf dem Gegner erwachsene Verfahrenskosten, wenn auch auf solche, die nicht im Provisorialverfahren, sondern in einem anderen Verfahren aufgelaufen sind (so etwa 4 Ob 205/98w). Macht der Antragsgegner aber Rechtsanwaltskosten geltend, die ihm durch außergerichtliche Bemühungen entstanden sind, dann können diese nicht als Verfahrenskosten gewertet werden, sodass der diesbezügliche Revisionsrekurs nicht absolut unzulässig ist. (T10) |
6 Ob 41/09m | OGH | 17.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T11) |
1 Ob 84/14f | OGH | 17.06.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00177_7500000_001
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