OGH 3Ob177/75

OGH3Ob177/752.9.1975

SZ 48/83

Normen

EO §394
ZPO §528 Abs1 Z2
EO §394
ZPO §528 Abs1 Z2

 

Spruch:

Betrifft der gemäß § 394 EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO anzusehen

OGH 2. September 1975, 3 Ob 177/75 (LG Klagenfurt 2 R 305/75; BG Feldkirchen C 1241/74)

Text

Die gefährdete Partei hatte wider ihren Gegner rechtskräftig die einstweilige Verfügung auf Abnahme eines Rangordnungsbescheides und damit zusammenhängende Verbote erwirkt, wobei sie den Streitwert mit 10.000 S angegeben hatte. In der Folge wurde diese einstweilige Verfügung aufgehoben, weil die gefährdete Partei innerhalb der ihr für eine Klagserhebung gesetzten Frist nicht ihren Gegner, sondern einen Dritten geklagt hatte.

Gleichzeitig mit dem Aufhebungsantrag beantragte der Gegner der gefährdeten Partei "Kostenzuspruch gemäß § 394 EO" und verzeichnete seine Kosten für den - seinerzeit erfolglos gebliebenen - Rekurs gegen die einstweilige Verfügung, ferner für den infolge ihrer Aufhebung unerledigt gebliebenen Widerspruch sowie für den Aufhebungsantrag auf der Basis eines Betrages von 1.400.000 S, da mit Rücksicht auf den tatsächlichen Wert des zu sichernden Anspruches vom Kaufpreis der Liegenschaft (für deren beabsichtigte Veräußerung der Rangordnungsbescheid erwirkt worden war) auszugehen sei.

Das Erstgericht verpflichtete die gefährdete Partei zum Ersatz des vom Gegner beanspruchten Kostenbetrages (Berechnung auf der Basis 1.4 Mill. S).

Das Rekursgericht setzte die dem Gegner der gefährdeten Partei zuerkannten Kosten auf 2.761.11 S herab (Kosten berechnet auf der Basis von 10.000 S).

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, daß der OGH früher die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die von der zweiten Instanz gemäß § 394 EO getroffene Entscheidung grundsätzlich bejahte, also auch dann, wenn der Ersatzanspruch lediglich Kosten betraf (vergleiche SZ 5/39, 9/12, ZBl. 1931/26, SZ 26/201, zuletzt 7 Ob 98, 109/57).

Falls jedoch der gemäß § 394 EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO anzusehen, worunter ja alle Fälle zu verstehen sind, in welchen außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. Dem zitierten Rechtsmittelausschluß liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht derart bedeutungsvoll ist, daß ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müßte.

Gleichartige Argumente hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ZBl. 1934/245 und SZ. 20/145 zum Ausdruck gebracht und diesen Standpunkt, der auch von Heller - Berger - Stix (in Neumann - Lichtblau's Kommentar zur EO[4] 666, a. M. allerdings Fasching IV, 462), gebilligt wird, in den zu dieser Frage zuletzt ergangenen, allerdings unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen 3 Ob 113/67 und 5 Ob 171/67 vertreten. Es besteht kein Anlaß, von dieser in den zuletzt angeführten Entscheidungen vertretenen Auffassung wieder abzugehen.

Da im vorliegenden Fall Gegenstand der Entscheidung in zweiter Instanz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Rechtsmittelwerbers für seine im gegenständlichen Verfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen (Rekurs, Widerspruch und Aufhebungsantrag) waren, ist der dagegen gerichtete Revisionsrekurs nach den vorstehenden Ausführungen zufolge §§ 402, 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unzulässig.

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