OGH 5Ob62/01f

OGH5Ob62/01f13.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin T***** AG,***** vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 3 MRG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Jänner 2001, GZ 4 R 34/01f-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. Dezember 2000, GZ 11 Msch 29/00h-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsgegnerin, ihr gemäß § 394 EO Schadenersatz für Kosten in Verfahren über einstweilige Verfügungen zuzusprechen, ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt auch dann eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor, wenn und soweit der gemäß § 394 EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind. Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) liegt immer dann vor, wenn außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, ist auch nicht so bedeutungsvoll, dass ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müsste (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114 mwN; RIS-Justiz RS0008305, RS0104477; Heller/Berger/Stix, KommzEO4 2864; Kodek in Angst, KommzEO § 394 Rz 18 mwN).

Der erkennende Senat hält auch für den vorliegenden Fall (hier: Kosten der anwaltlichen Vertretung bzw eines Privatgutachtens) an dieser Auffassung fest. § 394 EO gibt zwar einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Dass die Entscheidung darüber von größerer Bedeutung sein soll als eine sonstige Kostenentscheidung, die nie beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, ist nicht zu erkennen (4 Ob 2097/96b).

Auch die in Teilen der Lehre (Pfersmann, Zu den Begriffen "Nebenforderungen" und "Kostenpunkt", besonders bei Anwendung exekutionsrechtlicher Bestimmungen, ÖJZ 1985, 205, 207; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren**2 Rz 2/288; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 242) geäußerte Kritik an der herrschenden Auffassung gibt keinen ausreichenden Anlass, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben. Soweit argumentiert wird, einem Beschluss gemäß § 394 EO komme wegen des Entscheidungsgegenstandes, nämlich Schadenersatz, Urteilsfunktion zu, das bloße "Formalargument" reiche daher nicht aus, ist zu bemerken, dass auch der prozessrechtliche Kostenersatzanspruch den Ersatz einer Vermögensminderung zum Gegenstand hat (vgl Fasching, LB**2 Rz 468); jeder Prozesskostenersatz ist im weiteren Sinne Schadenersatz (vgl zur Doppelnatur des Kostenersatzes jüngst Chvosta, Prozesskostenrecht 114). Dies bedeutet aber keineswegs, dass Kostenbeschlüsse wie Urteile bekämpfbar sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine andere ("formale") Entscheidung getroffen. Schließlich ist der Auffassung, die herrschende Ansicht würde einen mangels Gesetzeslücke unzulässigen Analogieschluss ziehen (Zechner aaO), entgegenzuhalten, dass im Falle eines Beschlusses des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit einem Kosten betreffenden Antrag gemäß § 394 EO die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO wohl nicht analog, sondern unmittelbar angewendet wird, was der äußerst mögliche Wortsinn als Grenze jeglicher Auslegung (vgl nur Koziol/Welser I11 21 f) auch erlaubt. Die von der herrschenden Ansicht vorgenommene Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Obersten Gerichtshof durch Rechtsmittelbeschränkungen ua dann zu entlasten, wenn es - nur - um Kosten geht, mögen diese betraglich auch bedeutend sein.

Der vorliegende Revisionsrekurs erweist sich demnach als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.

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