OGH 3Ob176/23p

OGH3Ob176/23p5.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L* D*, geboren am * 2016, wohnhaft bei seinem Vater DI M* D*, dieser vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro‑Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der Mutter Dr. U* D*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart‑Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Juli 2023, GZ 15 R 232/23d‑172, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00176.23P.1005.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 3. 3. 2022 beauftragte das Erstgericht die gerichtliche Sachverständige mit der Erstattung eines kinderpsychologischen Gutachtens.

[2] Am 20. 12. 2022, nach Vorliegen dieses Gutachtens, lehnte die Mutter die gerichtliche Sachverständige wegen angeblicher Befangenheit ab. Am 17. 1. 2023 stellte sie einen weiteren Ablehnungsantrag.

[3] Das Erstgericht wies mit (gesondertem) Beschluss vom 9. 3. 2023 die Ablehnungsanträge der Mutter zurück.

[4] Das Rekursgericht gab dem (mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts ON 167 verbundenen) Rekurs der Mutter nicht Folge (vgl RS0043719) und bestätigte auch die Sachentscheidung des Erstgerichts.

[5] Der Revisionsrekurs der Mutter ist absolut unzulässig.

[6]

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RS0046010). Danach ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung (oder Abweisung) eines Ablehnungsantrags – sei es aus meritorischen oder aus formellen Gründen – (übereinstimmend) bestätigt wurde, ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig wie gegen den (mit abweichender Begründung) bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe auch inhaltlich geprüft wurden (RS0098751; RS0122963; 3 Ob 235/22p). Liegen also Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen – Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags gelangt sind, so ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden (RS0044509 [T5]) und die Entscheidung daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar (3 Ob 153/22d).

[7] Diese Grundsätze gelten auch in den gerichtliche Sachverständige betreffenden Ablehnungssachen (RS0016522 [T13]) und zudem auch im Verfahren außer Streitsachen (RS0074402 [T16 und T18]; 5 Ob 41/20w).

[8] 2. Der erste Ablehnungsantrag der Mutter wurde von beiden Vorinstanzen übereinstimmend als unberechtigt zurückgewiesen, weil keine konkreten personenbezogenen Befangenheitsgründe gegen die gerichtliche Sachverständige geltend gemacht wurden. In dieser Hinsicht liegt somit eine inhaltlich übereinstimmende Entscheidung der Vorinstanzen vor, wobei auch eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe stattgefunden hat.

[9] Der zweite Ablehnungsantrag wurde von beiden Vorinstanzen übereinstimmend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die darin enthaltenen Ablehnungsgründe verspätet geltend gemacht worden seien (vgl RS0045977 [T2]; 1 Ob 199/12i). Auch in dieser Hinsicht liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen zur selben Rechtsfrage mit demselben Ergebnis vor. Auch in diesem Fall gelangt die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN zur Anwendung, weshalb der Revisionsrekurs der Mutter insgesamt als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen war.

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