European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00153.22D.1117.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den vom Kläger gegen eine Richterin des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751), wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RS0122963 [T1]). Liegen – wie hier – Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen – Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden (RS0044509 [T5]) und die Entscheidung daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar.
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