Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2004 hatte das Erstgericht das Urteil eines Schweizer Zivilamtsgerichts für in Österreich vollstreckbar erklärt und gleichzeitig den betreibenden Parteien, den Kindern des jetzt in Ungarn wohnhaften Verpflichteten, wider diesen zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von je 19.800 SFR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung auf einen bei einem Notar erliegenden Betrag von 18.046,17 EUR mehr oder weniger bewilligt. Während die Exekutionsbewilligung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses des Verpflichteten die Vollstreckbarerklärung, ohne den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht den Betreibenden einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage aller notwendigen Urkunden zu erteilen und dann neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben. In seiner Erklärung ON 11 gab der Drittschuldner an, er habe den fraglichen Geldbetrag beim zuständigen Oberlandesgericht hinterlegt und sei daher nicht zahlungsbereit. Ihm wurde zuletzt der Aufhebungsbeschluss ON 30 zugestellt. In der Folge erfolgten allerdings Zustellungen, die an den Drittschuldner verfügt waren, an das Erstgericht (offenbar als Verwahrschaftsgericht) selbst. Mit Beschluss vom 26. September 2006 (ON 38) erklärte das Erstgericht das ausländische Urteil neuerlich für in Österreich vollstreckbar. Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten blieb erfolglos. Die zweitinstanzliche Entscheidung blieb unangefochten. Mit Beschluss vom 4. April 2007 (ON 48) stellte das Erstgericht die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein (Pkt. 1.) und erkannte einem Rekurs des Verpflichteten gegen einen weiteren Beschluss aufschiebende Wirkung zu (Pkt. 2.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Parteien gegen Pkt. 1. dieser Entscheidung dahin Folge, dass es diesen Teil des Beschlusses des Erstgerichts ersatzlos aufhob. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stimmte der Ansicht der betreibenden Parteien zu, dass die Voraussetzung gemäß § 39 Abs 1 Z 11 EO nicht mehr vorliege, weil mittlerweile auch die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels in Rechtskraft erwachsen sei. Den Fällen der Z 9 und 11 des § 39 Abs 1 EO sei nach der Entscheidung 3 Ob 205/04z der Fall gleichgestellt, dass die Vollstreckbarerklärung nie rechtskräftig geworden sei. § 39 Abs 1 Z 11 EO sei so zu verstehen, dass damit die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung oder eine nachträgliche Aufhebung nach § 84c Abs 1 EO erfasst werde. Ein bloßer Aufhebungsbeschluss mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung sei nicht als rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarerklärung zu werten. Es sei auch zu bedenken, dass die Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren nach § 84 Abs 2 Z 2 EO in der Regel eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur Beweisaufnahme bei strittigen Tatfragen zur Folge habe. Somit sei nunmehr ein Grund für die Einstellung der Exekution nicht vorgelegen, insbesonders, weil sich an der Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat (Schweiz) nichts geändert hätte und lediglich die formelle Vollstreckbarerklärung in Österreich vorzunehmen gewesen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch unanfechtbare Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz unter den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 11 EO fielen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Zu Unrecht macht dieser zunächst eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, weil, wie er bereits längst vorgebracht habe, der Drittschuldner „das Geld" an ihn in Ungarn ausbezahlt habe und demgemäß kein Anknüpfungspunkt mehr für die inländische Zuständigkeit gegeben sei. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass, wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt und vom Verpflichteten nicht bekämpft, die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwuchs. § 29 JN, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zur Verfahrensbeendigung zuständig bleibt, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern, gilt
auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 56/78 = EvBl 1979/26; 3 Ob 152/94 =
wobl 1995, 146 [Call] = RPflE 1995/73; RIS-Justiz RS0002383; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 29 JN Rz 5). Dasselbe gilt auch für die inländische Gerichtsbarkeit (5 Ob 114/04g = MietSlg 56.614 mwN). Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die gepfändete Forderung noch existiert oder durch Erfüllung bereits erloschen ist. Auch in der Sache ist dem Revisionsrekurs nicht zu folgen. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 205/04z klarstellte, ist der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Z 9 (rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) als auch dem der Z 11 (rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) des § 39 Abs 1 EO gleichzuhalten. In beiden Fällen wird nachträglich die formale Voraussetzung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung beseitigt. Dem ist sachlich gleichzuhalten der Fall, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nie in Rechtskraft erwächst, sondern im Rechtsmittelweg beseitigt (bzw abgeändert) wird. In diesem Fall besteht ein auch von Amts wegen wahrzunehmender Einstellungsgrund. Diese Entscheidung erging über einen Revisionsrekurs einer verpflichteten Partei, der sich sowohl gegen die Bestätigung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung als auch gegen die Bestätigung der Bewilligung der Fahrnisexekution richtete. Während der Revisionsrekurs im ersten Punkt mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen wurde, beruhte die Zurückweisung im zweiten Punkt auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (volle Bestätigung). Wie sich aus den ErläutRV zur EO-Nov 1995 (195 BlgNR 19. GP, 28) ergibt, soll der vom Rekursgericht genannte Einstellungsgrund nur für jenen Fall gelten, dass ein ausländischer Exekutionstitel, der für vollstreckbar erklärt wurde, nach Bewilligung der Exekution aufgehoben und deshalb auch die Vollstreckbarerklärung nach § 84c EO aufgehoben wurde. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten kommt also als Einstellungsgrund nur eine analoge Anwendung der Z 9 und 11 des § 39 Abs 1 EO in Betracht, wie schon zu 3 Ob 205/04z dargelegt wurde.
Wie vom Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorgehoben wird, lässt sich jener Entscheidung nicht ausdrücklich entnehmen, ob der nicht ausdrücklich genannte Einstellungsgrund auch für Fälle wie den vorliegenden gelten soll, in denen es noch nicht zu einer endgültigen Versagung der Vollstreckbarerklärung kommt, sondern nur (unanfechtbar oder unangefochten) zu einer - allenfalls bloß vorläufigen - Aufhebung der Vollstreckbarerklärung durch einen „echten" Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO (iVm § 78 EO). Für die Ansicht der zweiten Instanz, dies sei nicht der Fall, könnte sprechen, dass die ausdrückliche Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO immer wieder zur Aufhebung von Vollstreckbarerklärungen zwecks Verfahrensergänzung führen wird. Dass Derartiges auch durchaus ohne Neuerungen geschehen kann, zeigt aber gerade der vorliegende Fall, in dem das Fehlen von nach jenem internationalen Übereinkommen, auf dem die Vollstreckbarerklärung beruht, erforderlichen Urkunden zur Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung führte. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden gerade die betreibende Partei im einseitigen erstinstanzlichen Verfahren (§ 83 Abs 1 EO) nicht alle formellen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Vollstreckbarerklärung schuf und deshalb die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung erforderlich wird. Problematisch sind nur jene Fälle, in denen der Verpflichtete - letztlich unberechtigt - Versagungsgründe (etwa im Sinn des § 81 EO) geltend macht. Folgt man auch in solchen Fällen der Rechtsansicht der ersten Instanz, hat dies für die betreibende Partei, die nach der Wiedererteilung der Vollstreckbarerklärung erneut Exekution beantragen müsste, eine potentiell sehr nachteilige Rangverschiebung zur Folge, ohne dass ihr irgendwelche Versäumnisse angelastet werden könnten. Es mag nun für den Fall, dass es erforderlich wird, strittige Tatfragen zu klären, für das Gericht zweiter Instanz eine Aufhebung und Zurückverweisung der Vollstreckbarerklärung an das Gericht erster Instanz nahe liegen (vgl Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 16). Jedoch ermöglichen § 78, § 83 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 1 zweiter Satz ZPO auch die Veranlassung notwendig scheinender Erhebungen durch das Rekursgericht. Alle diese Erwägungen sind aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach § 79 Abs 1 EO setzt die Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel voraus, dass sie schon für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden, auch wenn, wie § 84a EO verdeutlicht, die Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung keine Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung bis zum Stadium der Verwertung bildet. Wird demnach eine Vollstreckbarerklärung nie rechtskräftig, muss dies, wie bereits zu 3 Ob 205/04z ausgesprochen, zur Einstellung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens führen.
Die hier für das Rechtsmittelverfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu klärende Frage der Auswirkung eines „echten" Aufhebungsbeschlusses (der nichts mit der die gänzliche und wohl auch die endgültige Beseitigung meinenden „Aufhebung" im Sinn des § 39 Abs 1 Z 11 und § 84c EO zu tun hat) liegt gänzlich anders als für eine ebensolche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der (rein inländischen) Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd § 7 Abs 3 EO. Ein solches Verfahren setzt ja voraus, dass eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt wurde. Kommt es daher im Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu einem „echten" Aufhebungsbeschluss mit Zurückverweisung der Sache an eine Vorinstanz, ist eben die Vollstreckbarkeitsbestätigung jedenfalls vorerst nicht rechtskräftig aufgehoben und daher der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 9 EO nicht gegeben. Im Gegensatz dazu bewirkt im Allgemeinen ein Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO, sobald er - entweder mangels Zulässigkeitsausspruchs nach § 527 Abs 2 zweiter Satz ZPO sofort oder nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof - formell rechtskräftig wird, dass die erstinstanzliche bejahende Entscheidung über einen Rechtsschutzantrag und somit auch über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung beseitigt ist. Anders als die im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO schon (unanfechtbar) vorliegende Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eben die Vollstreckbarerklärung für das Inland das erst mit Rechtskraft einer bejahenden Entscheidung erreichte Ziel des Verfahrens. Auch zum Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 1 EO, der Ungültigerklärung, Aufhebung oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels durch rechtskräftige Entscheidung, wird judiziert, dass er schon dann vorliegt, wenn der Exekutionstitel im Instanzenzug rechtskräftig unter gleichzeitiger Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben wird (SZ 11/45; RIS-Justiz RS0001132; 1 Ob 663/85 = SZ 58/204 = EvBl 1986/78; Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 12; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 6).
Wie bereits dargelegt, liegt der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 11 EO hier nicht vor, weshalb nur eine analoge Anwendung dieses Einstellungsgrundes iVm dem der Z 9 leg cit in Betracht kommt (3 Ob 205/04z). Auch wenn in Z 11 allein die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung genannt wird, muss der Einstellungsgrund wohl für beide Fälle des § 84c Abs 1 EO gelten (3 Ob 205/04z), bei bloß teilweiser Aufhebung (= Abänderung) eben in Form der Einschränkung nach § 41 EO. Dass der Einstellungsgrund an sich nur für den Fall gilt, dass eine schon (rechtskräftig) erteilte Vollstreckbarerklärung nachträglich aufgehoben oder abgeändert wird, weil auch der Exekutionstitel im Ursprungsstaat aufgehoben oder abgeändert wurde, wurde oben bereits erläutert. Dabei ist - worauf klar die Einbeziehung der Abänderung als bloß teilweise Beseitigung von Titel und Vollstreckbarerklärung hinweist - mit Aufhebung jeweils die gänzliche endgültige Beseitigung gemeint. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass auch „echte" Aufhebungsbeschlüsse erfasst werden sollten. Dasselbe wird auch für solche zu gelten haben, die im Rechtsmittelverfahren nach § 84 EO ergehen.
Nach § 84a EO ist über den Exekutionsantrag und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugleich zu entscheiden. Die Exekutionsbewilligung setzt daher die Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nicht voraus, wohl aber deren zumindest gleichzeitige Erteilung. Für den Fall der gemeinsamen Anfechtung von Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung folgt daraus, dass das Fehlen einer Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung zur Aufhebung auch der mitbekämpften Exekutionsbewilligung führen muss. Diese kann eben nur wieder erteilt werden, wenn und sobald auch der ausländische Titel wieder für vollstreckbar erklärt wird. Nur bei Anfechtung beider Entscheidungen kann der Verpflichtete erreichen, dass auch eine bereits erfolgte Pfändung wieder beseitigt wird. Die rechtskräftige Aufhebung der Exekutionsbewilligung samt Rückverweisung der Exekutionssache an eine untere Instanz führt - ebenso wie die Abweisung des Exekutionsantrags (diese für das jeweils vorliegende Verfahren endgültig) - zur Beseitigung des Pfandrechts (3 Ob 48/90 = SZ 63/99; 3 Ob 103/90 ua; RIS-Justiz RS0002140; Jakusch aaO § 70 Rz 7); erst eine neuerlich erteilte Bewilligung macht eine neue Pfändung möglich.
Nach § 84a Abs 2 EO ist bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nur mit Verwertungshandlungen innezuhalten, bis dahin ist aber das Exekutionsverfahren aufgrund der Exekutionsbewilligung durchzuführen. Ein „echter" Aufhebungsbeschluss nur in Ansehung der Vollstreckbarerklärung beseitigt nicht notwendig diese eingeschränkte Rechtswirkung der einmal erteilten Exekutionsbewilligung. Dass ein solcher Aufhebungsbeschluss zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führen müsse, ergibt sich eben aus den - teilweise analog - anzuwendenden Normen der EO nicht. Auch wenn bei einer gegenteiligen Ansicht (Einstellung des Verfahrens nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses) keine Grundsätze des Exekutionsverfahrens tangiert wären, weil jedenfalls die Einstellung wegen (wie hier) nachträglich entstandener Einstellungsgründe in die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht eingreift (s dazu etwa Jakusch aaO § 39 Rz 7; Rebernig aaO § 39 Rz 15, je mwN), ist somit die in 3 Ob 205/04z befürwortete Analogie nicht auf (rechtskräftige) „echte" Aufhebungsbeschlüsse auszudehnen.
Demnach entspricht die Entscheidung des Rekursgerichts dem Gesetz. Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren nach der EO ist regelmäßig einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 uva; RIS-Justiz RS0118686), soweit nicht - im Revisionsrekursverfahren - der Oberste Gerichtshof im Einzelfall die Beantwortung freistellt. Keiner der beiden verbliebenen Ausnahmefälle (§ 402 Abs 1 erster Satz oder § 84 Abs 1 EO) liegt hier vor, geht es doch hier um das eigentliche Exekutionsverfahren und nicht mehr um die Vollstreckbarerklärung. Eine Beantwortung des allein im Wesentlichen schon im Rekurs des Verpflichteten angesprochene Rechtsfragen berührenden Revisionsrekurses der betreibenden Gläubiger war daher nicht erforderlich. Der unaufgefordert vom Verpflichteten eingebrachte Schriftsatz ist zwar nicht zurückzuweisen (jüngst 3 Ob 181/07z mwN), aber als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich nicht zu honorieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)