OGH 3Ob152/94

OGH3Ob152/9425.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Katharina L*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Gerhard H*****, wegen Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.Mai 1994, GZ 46 R 699/94-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.März 1994, GZ 69 E 3968/93-15, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde vom Titelgericht gegen den Verpflichteten mit Beschluß vom 27.9.1991 aufgrund eines nicht mit dem Datum bezeichneten Sachbeschlusses die Exekution zur Erwirkung der "Überlassung" einer ordentlichen Rechnung über die Verwaltung eines bestimmten Hauses für die Jahre 1987 und 1988 bewilligt, wobei dem Verpflichteten vom Evekutionsgericht die "Überlassung" der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Androhung einer Geldstrafe von S 5.000,-- aufgetragen wurde. In der Folge wurde gegen den Verpflichteten in drei weiteren Beschlüssen neue Geldstrafen, zuletzt in der Höhe von S 20.000,--, für den Fall der Saumsal angedroht und die zuvor angedrohten Geldstrafen verhängt.

Mit einem am 1.3.1994 bei Gericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei mit der Behauptung, der Verpflichtete habe die Rechnung noch immer nicht gelegt, über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- zu verhängen und ihm für den Fall der Saumsal eine Geldstrafe von S 25.000,-- anzudrohen.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo, das Rekursgericht wies ihn infolge Rekurses des Verpflichteten ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem Titelakt ergebe sich, daß der Exekutionstitel zur Erzwingung der Rechnungslegung gegenüber dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft erwirkt wurde. Seit 1.1.1994 könne aber ein solcher Anspruch auf Rechnungslegung nicht mehr im Exekutionsweg durchgesetzt werden. Seit diesem Tag gelte hiefür nämlich § 17 Abs 6 und § 26 Abs 1 Z 5 WEG jeweils idF des 3. WÄG. In diesen Bestimmungen sei aber vorgesehen, daß über die Durchsetzung der Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Gemäß Art III II. Abschnitt Z 1 3. WÄG seien diese Bestimmungen auch auf bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten und daher auch hier anzuwenden, zumal in den Übergangsbestimmungen zu dem das WEG ändernden Art III 3. WÄG, anders als im Art II II. Abschnitt Z 10 3. WÄG für den das Mietrechtsgesetz ändernden Art II 3.WÄG, nicht vorgesehen sei, daß bereits anhängige Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Im § 17 WEG idF des 3. WÄG ist im Abs 1 Z 1 die Pflicht des Verwalters zur Legung einer ordentlichen Abrechnung, zur Gewährung der Einsicht in die Belege und zur Anfertigung von Kopien der Belege und der Abrechnung festgelegt. Im nachfolgenden Abs 6 ist vorgesehen, daß der Verwalter im Fall der Saumsal auf Antrag eines Miteigentümers unter Androhung einer Geldstrafe bis zu S 80.000,-- zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten ist. Gemäß § 26 Abs 1 Z 5 WEG idF des

3. WÄG ist über die Durchsetzung dieser Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Diese Regelung weicht von der früher geltenden inhaltlich dadurch ab, daß nunmehr der Verwalter auch zur Anfertigung von Kopien der Belege oder der Abrechnung verpflichtet ist (vgl früher § 17 Abs 2 Z 1 WEG) und daß früher zwar für die Streitigkeiten über die Rechnungslegung die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen vorgesehen war (vgl § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG idF vor dem 3. WÄG), daß aber die Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung mangels einer Sonderregelung gemäß § 37 Abs 3 Z 21 MRG, welche Bestimmung nach § 26 Abs 2 WEG anzuwenden war, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu geschehen hatte.

Die neue Regelung ist schon nach ihrem Wortlaut darauf abgestellt, daß die Geldstrafe zugleich mit der Feststellung der Pflichten des Verwalters angedroht wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Androhung der Geldstrafe erst im Zuge des Exekutionsverfahrens geschah. Es ergibt sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß in einem solchen Fall ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 17 Abs 6 WEG jeweils idF des 3. WÄG gleichsam im Außerstreitverfahren fortzusetzen ist. Selbst wenn man mit Würth (WohnR 94, Anm 19 zu § 17 WEG) davon ausgeht, daß für die Durchsetzung der Pflichten des Verwalters das Exekutionsverfahren nicht mehr zur Verfügung steht, kann dies ohne eine eindeutige gegenteilige gesetzliche Regelung nicht für jene Fälle zutreffen, in denen ein Exekutionsverfahren bereits anhängig ist. Für diese Ansicht spricht auch § 29 JN, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (EvBl 1979/26; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 29 JN). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Exekutionsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, ist hier nicht zu entscheiden.

Dabei ist es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ohne Bedeutung, daß das 3. WÄG in dem das Wohnungseigentumsgesetz betreffenden Teil keine Anordnung enthält, wonach bereits anhängige Verfahren nach den Bestimmungen durchzuführen sind, die vorher in Geltung standen. Die Bestimmung des § 17 Abs 6 WEG idF des 3. WÄG gilt schon nach ihrem Wortlaut nicht für bereits anhängige Exekutionsverfahren und es besteht kein Hinweis für die Notwendigkeit einer berichtigenden Auslegung.

Da somit das von der betreibenden Partei eingeleitete Exekutionsverfahren nach § 354 EO fortzusetzen ist, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellen, ohne daß darauf eingegangen werden muß, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht auch deshalb unrichtig ist, weil der Antrag der betreibenden Partei, wenn man von seiner Rechtsansicht ausgeht, gemäß § 40a JN im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln und zu erledigen gewesen wäre.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht bei der betreibenden Partei auf § 74 EO und beim Verpflichteten auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten der betreibenden Partei ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 JN der von ihr angegebene Wert des Streitgegenstandes und somit der Betrag von S 30.000,--.

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