OGH 3Ob142/03h

OGH3Ob142/03h26.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Corinne H*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Parviz H*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels (Streitwert 21.495 EUR). infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 31. März 2003, GZ 7 R 203/02m-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 8. Oktober 2002, GZ 3 E 6331/99v-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund eines im November 1999 gestellten Antrag erklärte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 den Beschluss des französischen Tribunal de grande Instance de Meaux vom 6. Jänner 1998 zu Registriernummer 97/02682, wonach der Verpflichtete schuldig ist, der Betreibenden monatlich 4.500 FF vom 6. Jänner 1998 bis zum 16. August 2000, somit 21.495 EUR zu bezahlen, für Österreich für vollstreckbar.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Das Rekursgericht sah die Voraussetzungen der Art 46 bis 48 LGVÜ als gegeben an. Der für vollstreckbar erklärte Beschluss sei mit der französischen Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Art 31 LGVÜ versehen. Der Beschluss, mit dem der Verpflichtete zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von insgesamt 4.500 FF verurteilt wurde, habe auch nach Einbringung der Klage auf Trennung von Tisch und Bett als einstweilige Anordnung seine Wirksamkeit beibehalten. Der Beschluss sei entsprechend den französischen Zustellvorschriften zugestellt worden. Der vom Verpflichteten vorgelegte Beschluss des französischen Titelgerichts zur GZ 00/02623 vom 16. August 2000 bringe entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten nicht zum Ausdruck, dass mit dieser Entscheidung die einstweiligen Anordnungen vom 6. Jänner 1998 rückwirkend gegenstandslos seien. Dies gehe aus dem Spruch dieser Entscheidung nicht hervor. Auch die weitere Urkunde über die "Streichung der Rechtssache von der Gerichtsterminliste" stelle keinen geeigneten Nachweis über die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dar. Damit werde lediglich bekundet, dass infolge der am 30. April 1998 vom österreichischen Erstgericht ausgesprochenen Entscheidung der Antrag auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenstandslos geworden sei. Da eine für das Exekutionsgericht bindende Vollstreckbarerklärung vorliege, sei das Verfahren auch nicht deswegen mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Beantwortung seines Rechtshilfeersuchens an das Titelgericht nicht abgewartet habe. Es sei Sache des Verpflichteten, in geeigneter Form nachzuweisen, dass die formelle Vollstreckbarerklärung aufgehoben worden sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne darin, dass nach knapp eineinhalbjährigem Zuwarten auf Beantwortung des Rechtshilfeersuchens nach Präklusionsantrag der Betreibenden eine Entscheidung gefällt worden sei, nicht erblickt werden. Kein Mangel liege darin, dass das Erstgericht nicht über den im ersten Rechtsgang erhobenen Widerspruch des Verpflichteten abgesprochen habe. Durch die Rekursentscheidung im ersten Rechtsgang sei die Erklärung der Vollstreckbarkeit aufgehoben und damit beseitigt worden. Für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 84 EO idFd EO-Novelle 1995 liege keine aufrechte Erklärung der Vollstreckbarkeit vor.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs "gemäß § 84 Abs 6 EO idF EO-Novelle 1995" nicht zu, weil keine ein solches Rechtsmittel begründenden Umstände erblickt werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.

Wie sich aus einzelnen Passagen sowohl seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss als auch seines außerordentlichen Revisionsrekurses ableiten lässt, ist der Verpflichtete der Ansicht, das Rechtsmittelverfahren richte sich nach § 84 EO idFd EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 (im Folgenden EO nF). Dabei übersieht er, dass nach Art III Abs 10 dieser Novelle die §§ 84 und 86 EO idF dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung - anders als im vorliegenden Fall - nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Dementsprechend hat sich das Rekursgericht zu Recht wiederholt auf § 84 EO idFd EO-Novelle 1995 (im Folgenden EO aF) gestützt. Dieser sah allerdings, was der Verpflichtete noch im ersten Rechtsgang berücksichtigt hatte, zwei verschiedene Rechtsbehelfe des Verpflichteten gegen eine Vollstreckbarerklärung vor, nämlich Rekurs und Widerspruch (§ 84 Abs 1 EO aF). Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Da die für vollstreckbar erklärte Entscheidung eines französischen Gerichts vor Inkrafttreten der EuGVVO am 1. März 2002 (Art 76 leg cit) erging, findet diese im vorliegenden Fall noch keine Anwendung (Art 66 leg cit). Zutreffend hat schon das Erstgericht dargelegt, weshalb auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des LGVÜ anzuwenden sind (Art 13 des Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ BGBl III 1998/167).

Davon ausgehend kann der Verpflichtete in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht darlegen.

Soweit er meint, es fehle eine Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob der Verpflichtete im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels die bereits erfolgte Bezahlung der in Exekution gezogenen Forderung einwenden könne und ob dies das Exekutionsgericht prüfen müsse, ist ihm zu erwidern:

Richtig ist, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Februar 1988, Rs 145/86, Hoffmann/Krieg, Slg 1988, 645 im Anwendungsbereich des EuGVÜ (und damit auch des LGVÜ) nach nationalem Recht gegebene Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen ausländischen Entscheidung nach nationalem Recht ausgeschlossen sein müssten, wenn der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung von der Person eingelegt werde, die auch gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, und er auf einen Grund gestützt wird, der im Rahmen des letztgenannten Rechtsbehelfs hätte vorgebracht werden können, andernfalls wäre dem Art 36 Abs 2 EuGVÜ die praktische Wirksamkeit genommen. Die (teilweise) Zahlung der betriebenen Forderung stellt zweifellos einen Oppositionsgrund nach §§ 35, 40 EO dar (JBl 1977, 158; EvBl 1981/101; 3 Ob 261/99z = SZ 73/100; RIS-Justiz RS0001908; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 23; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 47). Einer späteren Oppositionsklage des Verpflichteten könnte daher allenfalls mit dem Einwand entgegengetreten werden, nach der Rsp des EuGH hätte dieser Einwand bereits im Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben werden müssen. Dies hatte der Verpflichtete im ersten Rechtsgang auch mit Widerspruch gemacht. Entgegen der autonomen österreichischen Rechtslage, die nach § 84 Abs 1 EO aF nur die Geltendmachung von Gründen der §§ 79 bis 81 EO mittels Widerspruchs vorsah, ist König (Bedarf die EO einer LGVÜ-/EuGVÜ-Nachbesserung?, in ecolex 1999, 310 [312]) darin zuzustimmen, dass im Anwendungsbereich der europäischen Vollstreckungsübereinkommen wegen der dargestellten Rsp des EuGH ein bereits bestehender Oppositionsgrund auch mit dem Rechtsbehelf nach § 36 LGVÜ/EuGVÜ, also mit dem Widerspruch nach § 84 EO geltend gemacht werden kann, soweit eben noch die EO aF Anwendung findet. Über diesen Widerspruch haben die Vorinstanzen bisher nicht entschieden. Ob der Umstand, dass der Widerspruch nicht nur hilfsweise neben dem zunächst erfolgreichen Rekurs im ersten Rechtsgang erhoben wurde, dafür spricht, dass eine Entscheidung darüber erforderlich wäre (aA offenbar das Rekursgericht), ist hier aber nicht zu entscheiden, weil die Vorinstanzen über diesen Widerspruch eben nicht abgesprochen haben und das Rekursgericht zutreffend einen darin liegenden Verfahrensmangel verneint hat. Einen Rechtsmittelgrund im Rekursverfahren stellt er aber wegen der Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren nach § 84 EO aF nicht dar. Darauf, ob das Erstgericht wegen des - allein im Widerspruch - erstatteten Vorbringens über erfolgte Zahlungen darauf Rücksicht nehmen hätte müssen, kommt es deshalb nicht an, weil gemäß § 83 Abs 1 EO das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie das Exekutionsbewilligungsverfahren ein (grundsätzlich einseitiges) Urkundenverfahren ist (Jakusch, aaO § 83 Rz 1). Der Verpflichtete hat es aber unterlassen, die behaupteten Zahlungen durch entsprechende Urkunden nachzuweisen (§ 55 Abs 2 EO). Eine Verbesserung kam nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Urkunden nicht um notwendige Beilagen eines Widerspruchs, der zu einem kontradiktorischen Verfahren führt (§ 84 Abs 3 EO aF), handelt (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger², §§ 84, 85 ZPO Rz 7).

Demnach ist die im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage schon mangels Zahlungsnachweises nur von theoretischer Bedeutung, die Entscheidung hängt davon nicht von einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.

Weiters macht der Verpflichtete geltend, es fehle auch Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob aufgrund Art 254 des französischen Code Civile eine provisorische Unterhaltsentscheidung eines französischen Gerichts durch eine in Österreich erfolgte Ehescheidung zwischen den Parteien ex lege aufgehoben werde. Diese Frage ist allerdings vom Obersten Gerichtshof schon deshalb hier nicht zu beantworten, weil sich der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss auf ein Außerkrafttreten des Exekutionstitels wegen erfolgter Ehescheidung gar nicht mehr berufen hat, obwohl er dies in erster Instanz (ON 24) geltend gemacht hatte. Damit hat er aber diese rechtsvernichtende Tatsache in seiner Rechtsrüge nicht mehr aufrecht erhalten, weshalb deren Vorliegen im Revisionsrekursverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen ist (Nachweise bei Kodek aaO § 503 ZPO Rz 5). Auch insoweit fehlt es daher an der Präjudizialität der dargestellten Rechtsfrage (1 Ob 243/00t ua; RIS-Justiz RS0102059; Kodek aaO § 508a ZPO Rz 1).

Soweit der Verpflichtete erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Antrag auf Stellung eines Rechtshilfeersuchens an das französische Titelgericht geltend macht, führt er im eigentlichen Revisionsrekurs allein eine Mängelrüge in der Richtung aus, dass das Rekursgericht dem im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss gestellten Antrag auf Durchführung eines solchen Rechtshilfeersuchens nicht entsprochen habe. Dabei geht er ausdrücklich, jedoch wie eingangs dargelegt zu Unrecht, davon aus, ein solcher Antrag sei zulässig, weil im Rekursverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Schon dieses schließt aber neue Anträge aus, weshalb ein Verfahrensmangel zweiter Instanz keinesfalls vorliegen kann und daher die angeschnittene Rechtsfragen nicht präjudiziell sind. Zur Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wurde schon Stellung genommen.

Zuletzt macht der Verpflichtete noch geltend, es fehle oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob die für vollstreckbar erklärte provisorische Unterhaltsentscheidung eines französischen Gerichts rückwirkend durch nachfolgende Entscheidung desselben Gerichts (Beschluss über die Scheidungsfolgen vom 16. August 2000 oder Beschluss vom 2. Februar 2001, wonach der Antrag auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenstandslos sei und das Verfahren von der Liste der anhängigen Verfahren gestrichen werde) wegfalle. Berücksichtigt man nun, dass der zweitgenannte Beschluss nach jenem Datum liegt, bis zu welchem die aufgrund des eingeschränkten Antrags erfolgte Vollstreckbarerklärung reicht, und der Wegfall der Vollstreckbarkeit spätestens mit 16. August 2000 (Datum des anderen Beschlusses) ohnehin vom Erstgericht (antragsgemäß) berücksichtigt wurde, stellt sich nunmehr nur noch die Frage der Rückwirkung bzw umgekehrt, ob nämlich nach den dargestellten Beschlüssen des Titelgerichts wenigstens die rückständigen Unterhaltsbeiträge aufgrund des provisorischen Unterhaltstitels noch hereingebracht werden können, wie es dies der Auffassung der Vorinstanzen entspricht. Es mag nun zwar zutreffen, dass zu dieser Frage des französischen Verfahrensrechts eine Rsp des Obersten Gerichtshofs fehlt. In diesem Punkt enthält aber der außerordentliche Revisionsrekurs keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, lässt der Verpflichtete doch jegliches Argument für die Unrichtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen vermissen. Vielmehr wird einfach postuliert, durch die genannten Entscheidungen komme es zu einem rückwirkenden Wegfall des provisorischen Unterhaltstitels. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge erfordert aber die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (Kodek aaO § 471 ZPO Rz 9). Da eine derartige Rechtsrüge hier nicht erhoben wurde, kommt es auch auf die letzte als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO angeführte Rechtsfrage in Wahrheit nicht an.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass die Einwendungen des Verpflichteten in der Sache zu prüfen wären.

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