Rechtssatz
Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. Es ist jedoch unzulässig, Oppositionsgesuch und Oppositionsklage, beide gestützt auf den gleichen Einwendungstatbestand, zu häufen (Heller-Berger-Stix, 415, Holzhammer, Österr Zwangsvollstreckungsrecht, 116). Nach eingebrachter Klage gemäß § 35 EO besteht für einen auf demselben Erlöschens- oder Hemmungsgrund beruhenden - unzulässigen - Einstellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis.
3 Ob 37/76 | OGH | 27.04.1976 |
JBl 1977,158 |
3 Ob 102/79 | OGH | 12.09.1979 |
Beisatz: Gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Einwendungstatbeständen im Sinne des § 36 EO. (T1) = EFSlg 34571 |
3 Ob 186/88 | OGH | 25.01.1989 |
nur: Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00037_7600000_001
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