3 Ob 120/55 | OGH | 09.03.1955 |
3 Ob 1068/94 | OGH | 07.09.1994 |
Vgl auch; nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde. (T1)<br/>Beisatz: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann, und ebenso wenig dafür, dass es die Ausfolgerung der anlässlich der Räumung verwahrten Gegenstände an einen Dritten, der daran Rechte behauptet, anordnet. (T2) |
3 Ob 2046/96w | OGH | 24.04.1996 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 255/05d | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann. (T3) |
3 Ob 33/07k | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 |
3 Ob 32/07p | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
4 Ob 220/07t | OGH | 22.01.2008 |
nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. (T4) |
3 Ob 176/08s | OGH | 03.10.2008 |
Vgl auch; nur T4 |
3 Ob 104/12h | OGH | 11.07.2012 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 |
7 Ob 129/12i | OGH | 17.10.2012 |
nur T1 |
3 Ob 16/13v | OGH | 20.02.2013 |
Auch; nur T4; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19550309_OGH0002_0030OB00120_5500000_001
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