Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Verpflichteten gelingt es nicht, eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sein Rechtsmittel als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet, selbst wenn noch Fahrnisse des Verpflichteten zurückgeblieben sein sollten (RIS-Justiz RS0002120; RS0004453). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von dem in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet, vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann (RIS-Justiz RS0002120 [T3]; RS0004447; 3 Ob 87/91 = RIS-Justiz RS0004476).
Der Vollzug der Räumung erfolgte am 10. Oktober 2011. Der im Rekurs des Verpflichteten begehrten Entscheidung, dass die Durchführung der Räumung unzulässig war, kam daher schon bei Erhebung des Rechtsmittels an das Rekursgericht am 15. Dezember 2011 nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen war (RIS-Justiz RS0001773). Demgemäß kommt auch der Frage keine Relevanz mehr zu, welche Gründe der Räumungsexekution entgegen gestanden sein sollten.
In der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht kann daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
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