Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht gemäß § 156 EO angeordnete Räumung der versteigerten Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher wurde vor der Entscheidung des Rekursgerichts vollzogen. Letzteres wies daher die Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss mangels Beschwer zurück. Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts im Räumungsverfahren beendet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die Räumung wieder rückgängig machen kann (3 Ob 1068/94; RIS-Justiz RS0002120). Der Entscheidung, ob die Durchführung der Räumung hier zulässig war, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen ist (3 Ob 87/91 mwN; RIS-Justiz RS0001773). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
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