3 Ob 1/08f | OGH | 30.01.2008 |
Veröff: SZ 2008/17 |
7 Ob 15/14b | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1) |
7 Ob 179/17z | OGH | 20.12.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2) |
7 Ob 224/18v | OGH | 16.01.2019 |
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20080130_OGH0002_0030OB00001_08F0000_001
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