3 Ob 107/95 | OGH | 11.10.1995 |
3 Ob 126/95 | OGH | 30.10.1996 |
Auch; nur: Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. (T1) |
3 Ob 2280/96g | OGH | 28.08.1997 |
Beisatz: Beendet ist die Exekution dann, wenn der betreibende Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, daß von Amts wegen weitere Vollzugsschritte unternommen werden (siehe §§ 252b, 252d, 252g Abs 2 und 3 EO); bei der Forderungsexekution ist dies der Tag der Zustellung nach § 294 Abs 1 EO. (T2) |
3 Ob 6/98y | OGH | 25.03.1998 |
Beisatz: Das bedeutet für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages beziehungsweise nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht neu zu laufen beginnt. (T3) |
3 Ob 295/03h | OGH | 25.03.2004 |
Auch; Beisatz: Dies betrifft nur die Verjährung einer Judikatsschuld. Die Verjährung einer nicht titulierten Forderung wird durch eine Pfändung der Forderung im Rahmen einer Sicherstellungsexekution nicht unterbrochen. (T4) |
2 Ob 64/13w | OGH | 30.07.2013 |
Vgl |
1 Ob 142/16p | OGH | 23.11.2016 |
Veröff: SZ 2016/125 |
9 Ob 77/18s | OGH | 28.11.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00107_9500000_001
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