OGH 3Ob103/88 (RS0037520)

OGH3Ob103/8819.10.1988

Rechtssatz

Die für Prozesshandlungen in der Regel gegebene Widerrufbarkeit besteht nur, solange der Gegner daraus noch nicht unmittelbare Rechte erlangt hat.

Normen

ZPO §226 I

3 Ob 103/88OGH19.10.1988

Veröff: RZ 1990/14 S 44

3 Ob 26/89OGH15.03.1989

Auch; Veröff: ÖBA 1989,1126

3 Ob 44/95OGH12.07.1995

Beisatz: Oder die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist oder das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich erklärt. (T1)

1 Ob 418/97wOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus der Zurückziehung des Fortsetzungsantrags durch den Kläger erlangt die beklagte Partei unmittelbar Rechte, nämlich dass eine Verfahrensfortsetzung aufgrund des Antrags des Klägers nicht mehr stattfinden darf. (T2)

1 Ob 99/06zOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Eine wirksam vorgenommene Prozesshandlung ist unwiderruflich, sofern sie bereits zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht wurde. (T3)

8 Ob 139/09pOGH19.11.2009

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (einstweiliger Unterhalt). (T4)

3 Ob 240/19vOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 75/22kOGH21.06.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Rücknahme einer Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist daher grundsätzlich möglich. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19881019_OGH0002_0030OB00103_8800000_002

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