OGH 3Nd518/82 (RS0046316)

OGH3Nd518/8210.11.1982

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN.

Normen

IPRG §49
JN §28

3 Nd 518/82OGH10.11.1982
8 Ob 599/85OGH27.11.1985

Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den §§ 35 ff IPRG anzuknüpfen. (T2)

3 Ob 64/86OGH09.07.1986

Auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86)

4 Ob 546/88OGH10.05.1988

nur T1; Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen. (T3) Veröff: RdW 1988,423

10 Ob 17/04dOGH28.06.2005

Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog § 49 Abs 1 IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030ND00518_8200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)