OGH 2Ob88/06i

OGH2Ob88/06i5.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert H*****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwalts-KEG in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Duldung (Streitwert: EUR 5.800), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 20. Februar 2006, GZ 1 R 356/05b-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei einer Grundservitut die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen dagegen nicht hingenommen werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist stets in ein billiges Verhältnis zu setzen (1 Ob 136/04p mwN; RIS-Justiz RS0011733, RS0011740). Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen (3 Ob 2338/96m; 1 Ob 304/01i = SZ 2002/86 = EvBl 2002/188). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen Belastetem und Berechtigtem einer Dienstbarkeit hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab und ist deshalb - von krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel (3 Ob 2338/96m; 2 Ob 93/02v; 8 Ob 60/04p; RIS-Justiz RS0044201 [T8 und 10]).

Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, steht doch immerhin fest, dass außer dem Beklagten auch „Lieferanten" über den Servitutsweg auf die Liegenschaft des Beklagten zufahren müssen und die von der dort wohnhaften Mutter des Beklagten besorgte Bewirtschaftung des Gartengrundstückes unter Mithilfe dritter Personen erfolgt, denen daher ebenfalls die ungehinderte Zufahrt möglich sein muss. Diese wäre aber durch einen geschlossenen Schranken trotz der dem Beklagten Zug um Zug angebotenen Ausfolgung dreier Handsender in einer dem Zweck der Servitut zuwiderlaufenden Weise jedenfalls beeinträchtigt. Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, das Interesse des Beklagten an einer Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung überwiege jenes des Klägers an der Fernhaltung unbefugter Benützer des im abgeschrankten Bereich angelegten Parkplatzes, weil dem Kläger unter den festgestellten Umständen die Wahrung seiner Interessen durch Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen zumutbar sei, hält sich im Rahmen des ihm bei der Interessenabwägung zuzubilligenden Ermessensspielraumes. Eine korrekturbedürftige Abweichung von den „Vorgaben" der Entscheidung 1 Ob 136/04p, welche dieselben Parteien betroffen hat, ist nicht ersichtlich.

Der Frage, ob im Hinblick auf die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 681/88 = ZVR 1990/5 auch der für „irgendwann" vorgesehene Umbau oder Ausbau des Wohnhauses auf der Liegenschaft des Beklagten und das voraussichtlich erst damit verbundene Erfordernis, großen Fahrzeugen die Zufahrt zu ermöglichen, in die Interessenabwägung einzubeziehen war, kommt demnach keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zu.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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