Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm mit § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c EO darf nur erlassen werden, wenn das Ergebnis der Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt (1 Ob 305/03i); diese Interessenabwägung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (9 Ob 124/01b; 1 Ob 305/03i). Eine krasse Fehlbeurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird vom Rechtsmittelwerber nicht dargetan.
Ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehemaligen Ehewohnung ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (SZ 50/81; EFSlg 34.690; EvBl 1999/86; RIS-Justiz RS0006012; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b Rz 4 mwN). Darunter ist keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Dem die einstweilige Regelung der Benützung der ehemaligen Ehewohnung anstrebenden (geschiedenen) Ehegatten müsste demnach eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen (9 Ob 286/01a; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren2, Rz 2/159; Zechner aaO). Er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten (hier: beim Bruder) oder Freunden verwiesen werden (EvBl 1999/86; Zechner aaO mwN).
Betrifft die beantragte Regelung die von einem der (geschiedenen) Ehepartner bewohnte Ehewohnung und soll sie dem anderen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, so schließt die einstweilige Verfügung den Auftrag an den Gegner der gefährdeten Partei mit ein, die von ihm benützte Wohnung zu verlassen. Zumindest dann, wenn - wie hier - beide (geschiedenen) Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben, müssen die Voraussetzungen gegeben sein, die dazu berechtigen, dem die Wohnung bisher benützenden (geschiedenen) Ehepartner das Verlassen der Ehewohnung aufzutragen (EvBl 1999/86). Hiebei ist seit Inkrafttreten des GeSchG, BGBl 1996/759, in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass das Regelungsbedürfnis der gefährdeten Partei nicht mehr die Unerträglichkeit sondern nur mehr die Unzumutbarkeit weiteren (neuerlichen) Zusammenlebens erfordert (EvBl 1999/86; Zechner aaO § 382 Rz 11; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 382 EO Rz 20). Die Vorinstanzen haben die von der Antragstellerin in ihrem Provisorialantrag behauptete Unzumutbarkeit neuerlichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner als erwiesen angenommen und ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt. Die auf das Erfordernis der Unerträglichkeit künftigen Zusammenlebens abstellenden Rechtsmittelausführungen des Gegners der gefährdeten Partei eignen sich nicht dazu, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht aufzuzeigen.
Mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
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