Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben; im Kostenpunkt wird er zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin S 20.473,20 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.412,20, keine Barauslagen) an Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Streitteile schlossen am 14.1.1971 die Ehe, aus der der am 14.7.1972 geborene Markus, die am 6.2.1977 geborene Tamara und die am 23.5.1978 geborene Judith stammen. Mit Wirkung vom 12.11.1991 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden; die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 31.12.1990 aufgehoben.
Mit dem am 22.5.1992 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Im Zuge des Aufteilungsverfahrens kam es zwischen den Parteien zu einer weitgehenden Einigung darüber, wem die der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte zugeteilt werden sollen. Demnach soll die im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft EZ ***** KG N*****, auf der die Parteien während der Ehe ein Wohnhaus errichteten, das als eheliche Wohnung verwendet wurde, auch weiterhin in dessen Eigentum bleiben. Im übrigen sollen die der Aufteilung unterliegenden Ersparnisse dem jeweils schon bisher Berechtigten verbleiben. Den PKW soll der Antragsgegner gegen Leistung eines Ausgleichsbetrages von S 10.000 übernehmen. Verschiedenes Werkzeug soll im Eigentum des Antragsgegners gegen Bezahlung von S 18.000 verbleiben. Einigung wurde auch darüber erzielt, daß hinsichtlich der Belastungen der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte (mit Ausnahme der Liegenschaft) vom Stand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (31.12.1990) ausgegangen werden soll. Vom Antragsgegner später geleistete Schuldenrückzahlungen sollen nicht berücksichtigt werden.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 260.000 angeboten und geltend gemacht, die von ihm in die Ehe eingebrachte Liegenschaft falle nicht unter die Aufteilung. Jedenfalls sei aber bezüglich des Hauses von einem Aufteilungsschlüssel von 70 : 30 zu seinen Gunsten auszugehen und müsse bei der Bewertung der Liegenschaft samt Haus auch der Ertragswert und nicht nur der Sachwert berücksichtigt werden. Da sich die Antragstellerin bis Mai 1993 in der Ehewohnung aufgehalten habe, sei sie verpflichtet, ab Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Zum 31.12.1993 habe der Antragsgegner Wertpapiere mit einem Kurswert von 540.000 S gehabt. Im Unterhaltsverfahren zu 2 C 13/92 des Bezirksgerichtes Feldkirch sei vereinbart worden, daß sich die Antragstellerin einen vom Antragsgegner zu bezahlenden Betrag von S 70.000 an rückständigem Unterhalt auf den Ausgleichsbetrag anrechnen lasse.
Die Antragstellerin hat dies bestritten und eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 begehrt; die vom Antragsgegner eingebrachte Liegenschaft sei der Aufteilung zu unterziehen, da die Antragstellerin ihrerseits Bargeld eingebracht habe, das für den Bau des Hauses verwendet worden sei. Der Wert der Liegenschaft und die eingebrachten Bargeldbeträge würden sich die Waage halten. Die von ihr 1991 gekaufte Eigentumswohnung sei zur Gänze mit Fremdmitteln finanziert worden. Bis zum Auszug aus der Ehewohnung habe sie diese Eigentumswohnung vermietet und den Mieterlös zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite verwendet.
Das Erstgericht führte folgende Aufteilung durch:
1. die Liegenschaft EZ ***** KG***** N***** verbleibt im Eigentum des Antragsgegners;
2. der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen drei Monaten eine Ausgleichszahlung von 1,600.000 samt 8 % Zinsen seit 1.10.1993 zu bezahlen.
Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Zum 31.12.1990 war die Liegenschaft mit S 561.826,78 belastet. Der Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners betrug S 40.000, jener des Bausparvertrages S 79.010,59. Zum 31.12.1990 wies das Gehaltskonto des Antragsgegners einen Sollstand von S 14.629,62 auf, der Guthabenstand der Antragstellerin auf ihrem Sparbuch betrug S 7.400; ihr Bausparvertrag war S 41.845,87 wert. Als Vorauszahlung auf den Aufteilungsanspruch erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner am 22.10.1991 S 20.000 und am 20.12.1991 S 100.000. Für den Hausbau und die Wohnungseinrichtung brachte die Antragstellerin S 134.000 in die Ehe ein.
Am 15.6.1992 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.
Nach der Eheschließung errichteten die Parteien auf dem vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Grundstück in N***** ein Eigenheim. Einen Großteil der bisher geleisteten Bauarbeiten führte der Antragsgegner selbst durch, die Antragstellerin half zunächst ebenfalls tatkräftig mit, schränkte dies aber mit der zunehmenden Doppelbelastung aufgrund der Kinderbetreuung und der Berufstätigkeit ein. Die Antragstellerin arbeitete nach der Eheschließung als Krankenschwester, der Antragsgegner als Schichtführer. Nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes im Jahre 1972 und nach Ablauf der Karenzurlaubszeit verrichtete die Antragstellerin von Mai bis Herbst 1973 Teilzeitarbeit. Ab Mai 1974 war sie neben ihrer Tätigkeit im Haushalt und der Betreuung der Kinder noch als Heimarbeiterin tätig. Seit 1983 ist sie wieder teilzeitbeschäftigt. Ab Mai 1991 war sie als Krankenschwester beim Krankenpflegeverein G***** angestellt, seit Juli 1993 arbeitet sie ganztags im Landeskrankenhaus F*****.
Der Antragsgegner investierte am Beginn der Ehe viel Zeit in seine berufliche Fortbildung, wodurch er sein Einkommen erheblich steigern konnte. Während er zum Zeitpunkt der Eheschließung monatlich netto rund 6.000 S verdiente, betrug sein Monatsnettoeinkommen Ende 1992 52.000 S. Demgegenüber verdiente die Antragstellerin seit 1983 monatlich zwischen 4.000 und 5.000 S, fallweise auch bis 6.000 S. Bis Juni 1992 führte sie zur Gänze den gemeinsamen Haushalt und betreute die Kinder. Beide Parteien lebten sparsam. Der Antragsgegner gab der Antragstellerin nur unzureichend Haushaltsgeld. Er investierte in den vergangenen Jahren in nicht unerheblichem Ausmaß Geldmittel in seine Hobbies. Daneben hatte er eine Freundin, die im 1975 ein Kind gebar, wofür er zuletzt S 3.500 an Unterhalt zahlen mußte. Das von den Parteien errichtete Wohnhaus wurde 1976 im halbfertigen Zustand bezogen. Bis zur Ehescheidung war das Haus noch nicht einigermaßen vollständig bewohnbar. 1987 begann der Antragsgegner Beträge in der Höhe von insgesamt 350.000 S in den Kauf von Aktien zu investieren. Diese hatten Ende 1990 einen geschätzten Wert von 822.000 S. Ende 1990 hatte die Antragstellerin zwei Vermögenssparbücher mit Einlageständen von 63.000 und 15.400 S, die aus Ersparnissen gebildet wurden, zur Verfügung.
Wegen der ehelichen Probleme erwarb die Antragstellerin im Sommer 1991 eine Eigentumswohnung. Den Kaufpreis von 1,850.000 S finanzierte sie durch Kredite. Nachdem sie die Wohnung einige Zeit um ein Entgelt von 9.000 S vermietet hatte, zog sie im Mai 1993 selbst in die Wohnung. Ab Herbst 1992 bezahlte sie die Betriebskosten für die Ehewohnung. Außer ihr wohnten während der gesamten Zeit auch der Sohn Markus und dessen Freundin im Haus.
Der Wert der vom Antragsgegner eingebrachten Liegenschaft betrug zum Zeitpunkte der Eheschließung 109.080 S, Ende Oktober 1992 war die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Wohnhaus S 2,933.602 wert.
Mit Vergleich vom 30.7.1992 verpflichtete sich der Antragsgegner, der Antragstellerin ab 1.7.1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 9.000 S zu leisten sowie S 70.000 zur Abgeltung des rückständigen Unterhaltes zu bezahlen. Weiters wurde vereinbart, daß die Antragstellerin die Ehewohnung bis zum 30.11.1992 zu räumen habe. Die Antragstellerin erklärte im Unterhaltsverfahren nicht, daß sie den vereinbarten Unterhaltsrückstand auf ihren Aufteilungsanspruch anrechnen lassen wolle. Bevor sich die Antragstellerin im September 1991 ihren Bausparvertrag auszahlen ließ, wurden acht monatliche Raten a S 400 vom Konto des Antragsgegners auf diesen Bausparvertrag eingezahlt.
Ausgehend vom Wert der Liegenschaft von S 2,933.602 abzüglich der darauf haftenden Schulden von S 561.826,78 errechnete das Erstgericht einen Betrag von S 2,371.775,30. Diesem Betrag hinzugerechnet wurden als Wert der Aktien des Antragsgegners S 822.000, als Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners S 40.000 und als Wert des Bausparvertrages des Antragsgegners S 79.010,59.
Abgezogen wurden der Sollstand auf dem Girokonto des Antragsgegners von S 14.629,62, weiters Sparguthaben der Antragstellerin in der Höhe von S 7.400, S 63.000 und S 15.400 sowie der Wert des Bausparvertrages der Antragstellerin in der Höhe von S 41.845,87 und die Einzahlungen auf diesen Bausparvertrag im Jahre 1991 in der Höhe von S 3.200.
Den Saldo von S 3,167.310,40 teilte das Erstgericht im Verhältnis 1 :
1 und ermittelte auf diese Weise einen Betrag von S 1,583.655,20. Davon zog es die Teilzahlungen von S 120.000 ab, rechnete den außer Streit gestellten Betrag für den PKW von S 10.000 hinzu und zog S 35.000 für die Unterhaltsrückstandszahlungen ab, so daß sich schließlich ein Betrag von S 1,438.655,20 ergab. Diesem Betrag schlug das Erstgericht S 138.620,95 an Zinsen hinzu und kam so auf S 1,577.276,20. Im Hinblick auf die verspätet erfolgten Teilzahlungen erachtete das Erstgericht eine Ausgleichszahlung von S 1,600.000 für angemessen und setzte die Fälligkeit mit 1.10.1993 fest.
Das von beiden Teilen angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß es dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 1,400.000, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses auferlegte und ihn verpflichtete, für den Fall des Zahlungsverzuges 8 % vom aushaftenden Betrag zu bezahlen. Weiters wurde dem Antragsgegner eine Kostenersatzpflicht in der Höhe von S 80.000 auferlegt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte zur Frage der Bewertung der eingebrachten Liegenschaft aus, das angewendete "Sachwertverfahren" sei für die Ermittlung des Verkehrswertes im vorliegenden Falle angemessen, weil beide Parteien die ehemalige Ehewohnung in Zukunft nicht mehr selber nutzen werden, sondern die Liegenschaft vom Antragsgegner verkauft werden werde. Es entspreche der Billigkeit, den voraussichtlich zu erzielenden Kaufpreis auch im Aufteilungsverfahren heranzuziehen, um eine Benachteiligung des Nichteigentümers der Liegenschaft zu vermeiden.
Gegen die Vorgangsweise des Erstgerichtes, bei der Ermittlung des Wertes der Aktien zum Zeitpunkt Ende 1990 § 273 ZPO heranzuziehen, hatte das Rekursgericht keine Bedenken.
Zur Frage der Einbeziehung der vom Antragsgegner stammenden Liegenschaft in die Aufteilungsmasse vertrat das Rekursgericht die Ansicht, eine Liegenschaft, die als Ehewohnung gedient habe, sei zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, auch wenn das Grundstück von einem Ehegatten stammte. Hätten beide Ehegatten während aufrechter Ehe zur Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, so unterliege es, wenn auch das Grundstück dem Antragsgegner von dritter Seite geschenkt oder von ihm schon vor der Eheschließung erworben worden wäre, auch ohne Vorliegen des vom § 82 Abs 2 EheG geforderten existentiellen Benützungsbedürfnisses der Aufteilung.
Da auch die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung Beiträge für die Errichtung der Ehewohnung leistete, die in etwa dem damaligen Verkehrswert der vom Antragsgegner eingebrachten Liegenschaft entsprachen, sei es sachgerecht, die damaligen Beiträge der Ehegatten in Relation zu setzen und die Einbringung der Liegenschaft durch den Antragsgegner wertmäßig mit den von der Antragstellerin eingebrachten Beträgen gleichzusetzen. Es wäre unbillig, die nicht auf das Zutun eines Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung des Grundanteils zu Lasten der nur Geldbeträge einbringenden Antragstellerin zu berücksichtigen (EFSlg 63.538). Daß der Wert der Liegenschaft höher gestiegen sei, als jener des von der Antragstellerin eingebrachten Geldes, sei der allgemeinen Marktentwicklung zuzusprechen und nicht einem Beitrag des Antragsgegners.
Den Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 billigte das Rekursgericht unter Hinweis auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß vom 4.1.1993. In dieser Entscheidung hatte das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß auch die Antragstellerin Ersparnisse in die Ehe eingebracht habe, die zum Bau des Hauses verwendet wurden. Sie habe auch durch eine sparsame und bescheidene Lebensführung dazu beigetragen, daß die Errichtung des Wohnhauses möglich war. Sie habe die drei Kinder betreut, den Haushalt geführt und sei darüber hinaus fast während der gesamten Dauer der Ehe erwerbstätig gewesen. Sie habe somit einen Beitrag zur ehelichen Lebensgestaltung und auch zu den ehelichen Errungenschaften geleistet, der nicht geringer zu bewerten sei, als jener des Antragsgegners, so daß der Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 angemessen sei.
Zur Frage der Zahlung eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung durch die Antragstellerin führte das Rekursgericht aus, daß es wohl richtig sei, daß die Antragstellerin bis Mai 1993 die Ehewohnung benutzt habe, obwohl die Lebensgemeinschaft bereits mit 31.12.1990 aufgehoben worden sei. Im Unterhaltsverfahren habe sich die Antragstellerin verpflichtet, bis 30.11.1992 die Ehewohnung zu räumen. Im Hinblick auf diese Räumungsverpflichtung zum 30.11.1992 sei davon auszugehen, daß das Zurverfügungstellen der Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt Teil des Unterhaltsvergleiches sei und daher im Aufteilungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben habe. Es sei daher im Rahmen der Billigkeit lediglich ein gewisser Ausgleich für die Weiterbenützung der Wohnung durch die Antragstellerin bis Mai 1993 vorzunehmen, wofür ein Betrag von S 60.000 angemessen sei. Insoweit komme dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Berechtigung zu und müsse sich die Antragstellerin für die Weiterbenützung der Wohnung bis Mai 1993 60.000 S anrechnen lassen.
Als berechtigt erachtete das Rekursgericht auch die Rüge des Antragsgegners betreffend die vom Erstgericht vorgenommene Verzinsung der Ausgleichszahlungen. Verzögerungszinsen für die Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteiles und Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung könnten grundsätzlich nicht zugesprochen werden. Die Tatsache, daß ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert benutzen konnte, könne nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei die Ehewohnung bis Juni 1992 von beiden Streitteilen und danach bis Mai 1993 von der Antragstellerin mit dem Sohn und dessen Freundin bewohnt worden. Der Antragsgegner habe während der ganzen Zeit die Rückzahlungen aus eigenem geleistet, während die Antragstellerin nur für die Betriebskosten ab November 1992 aufkommen mußte. Es könne daher nicht gesagt werden, daß das Vermögen "Haus" auf der Seite des Antragsgegners gewesen wäre, ein Aufschlag aus dem Titel "Verzinsung" sei sohin nicht vorzunehmen. Insoweit sei der Rekurs des Antragsgegners ebenfalls berechtigt.
Eine Verzinsung habe erst ab Fälligkeit bei Zahlungsverzug zu erfolgen. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene dreimonatige Frist sei ausreichend, weil der Antragsgegner bereits seit längerem wisse, daß er das Haus übernehmen und auch verkaufen werde. Um den Antragsgegner nicht über Gebühr bei der Aufbringung der Ausgleichszahlung zu belasten, sei es angemessen, ihm erst ab Fälligkeit, somit bei Zahlungsverzug, 8 % Verzugszinsen aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel der Antragstellerin führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe ihr zu Unrecht die Hälfte der Unterhaltsrückstandszahlungen in der Höhe von 70.000 S im Zuge des Aufteilungsverfahrens wieder abgezogen. Der Antragsgegner habe sich im Vergleich vom 15.7.1992 verpflichtet, zur Abgeltung des rückständigen Unterhalts einen einmaligen Pauschalbetrag von 70.000 S zu leisten. Erst durch diese vergleichsweise Regelung sei der Antragstellerin ein zusätzliches Vermögen entstanden, dieses habe zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt 31.12.1990 noch nicht existiert und sei daher bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen. Insoweit sei daher der Rekurs der Antragstellerin berechtigt.
Das Rekursgericht ermittelte die vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung sohin wie folgt:
Vom Wert der Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus in der Höhe von S 2,933.602 sei der Gesamtschuldenbetrag von S 561.826,76 abzuziehen, so daß ein Betrag von S 2,371.775,30 verbleibe. Hiezu käme der Wert der Aktien des Antragsgegners von 822.000 S, der Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners von S 40.000 und der Wert des Bausparvertrages des Antragsgegners von S 79.010,59; abzuziehen seien der Sollstand auf dem Girokonto des Antragsgegners von S 14.629,62 und die Ersparnisse der Antragstellerin von S 130.845,87.
Der sich auf diese Weise ergebende Saldo von S 3,167.310,40 sei im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen, so daß auf die Antragstellerin ein Betrag von S 1,583.655,20 entfalle. Hievon seien abzuziehen ein Ausgleichsbetrag für die Benützung des Hauses durch die Antragstellerin in der Höhe von 60.000 S, weiters die Zahlungen des Antragsgegners von S 120.000; hinzuzuzählen sei die Ausgleichszahlung für den PKW des Antragsgegners von S 10.000, was eine Summe von S 1,413.655,20, gerundet S 1,400.000 ergebe. Ein Geldausgleich in diesem Ausmaße werde den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 94 EheG gerecht.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen seien. Zum einen sei das Rekursgericht von der Rechtsmeinung abgewichen, daß bei der Bewertung der Ehewohnung auch der Ertragswert zu berücksichtigen sei. Uneinheitlich sei die Rechtsprechung auch in bezug darauf, inwieweit der Umstand, daß ein Ehegatte zur Errichtung der Ehewohnung eine Liegenschaft eingebracht habe, während der andere Ehegatte Bargeld einbrachte und sich diese beiden Beträge im Laufe der Zeit ohne Zutun der Streitteile wertmäßig ungleich erhöhten, zu berücksichtigen sei. Schließlich sei die Rechtsfrage, inwieweit ein nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Umfang der Aufteilungsmasse entstandener Unterhaltsvergleich über rückständige Unterhaltsleistungen bei der Bildung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen sei, von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Antragsgegner lediglich eine Ausgleichszahlung von weiteren 260.000 S auferlegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und in eventu weiters beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Antragstellerin hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Antragsgegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit sich der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt richtet, ist er gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.
Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 16 Abs 3 AußStrG, 510 Abs 3 ZPO).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Antragsgegner geltend:
a) die von ihm eingebrachte Liegenschaft falle nicht in die Aufteilungsmasse;
b) für die Bewertung der Liegenschaft sei der Verkehrswert, der als Mittelwert zwischen Sach-Zeitwert und Ertragswert zu errechnen sei, maßgeblich;
c) die Bestimmung des § 273 (zur Ermittlung des Wertes des Aktienstandes) müsse restriktiv angewendet werden; die Untergerichte wären gehalten gewesen, die Aktienwerte konkret zu erforschen und nicht der Einfachheit halber die diesbezüglichen Werte über § 273 ZPO festzulegen;
d) der Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 sei unbillig, weil die Gesamtbelastung des Antragsgegners insgesamt wesentlich größer sei als jene der Antragstellerin;
e) für die Benutzung der Wohnung durch die Antragstellerin hätte ein Benützungsentgelt für die Dauer vom 1.1.1991 bis Mai 1993, sohin für 29 Monate, festgestellt werden müssen; ein weiterer Betrag von 230.000 S wäre zugunsten des Antragsgegners in Anschlag zu bringen gewesen.
f) der im Unterhaltsvergleich festgelegte Betrag von 70.000 S sei im Aufteilungszeitpunkt zumindest existent gewesen.
Zu Punkt a):
Der Antragsgegner meint, die von ihm in die Ehe eingebrachte Liegenschaft EZ *****KG N***** sei vom übrigen Wert (Haus) abgrenzbar und stelle einen Eigenwert mit selbständigem Schicksal dar. Die Liegenschaft sei daher in die Aufteilungsmasse nicht einzubeziehen.
Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, sie grundsätzlich zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen ist, selbst wenn das Grundstück nur von einem Ehegatten stammte, denn dieser Umstand kann nur für Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein (EFSlg 60.402). Haben beide Ehegatten während aufrechter Ehe zur Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, so unterliegt es - auch wenn das Grundstück dem einen oder anderen Ehegatten von dritter Seite geschenkt oder von ihm schon vor der Eheschließung erworben worden ist - schon gemäß § 81 Abs 2 EheG der Aufteilung, ohne daß die von § 82 Abs 2 EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses des anderen Ehegatten vorliegen müßte (EFSlg 66.505, 8 Ob 519/93 ua). Von dieser gefestigten Judikatur abzugehen, besteht kein Anlaß.
Zu Punkt b):
Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung (MietSlg 34.607; EFSlg 57.297; 7 Ob 534/92), daß im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG als Wert der Liegenschaft der Verkehrswert anzusetzen ist. Das ist gemäß § 2 Abs 2 LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß § 3 Abs 1 LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, welcher dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln (§ 7 Abs 1 LBG). Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen haben die Vorinstanzen den Verkehrswert der in die Aufteilung einzubeziehenden Liegenschaft mit S 2,933.602 festgestellt. Diese Tatsachenfeststellung kann im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden. Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (JBl 1990, 786; 2 Ob 590/92 ua). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zu Punkt c):
Gemäß § 230 Abs 2 AußStrG ist im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG auch § 273 ZPO anzuwenden. Daß diese Bestimmung nur restriktiv heranzuziehen sei - wie dies der Antragsgegner meint - ist weder dem AußStrG noch der ZPO zu entnehmen. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführte, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben, weil die vom Antragsgegner vorgelegte Urkunde die Wertpapiere nicht mit Sicherheit vollständig wiedergibt und im übrigen deren gesamter Bestand und somit ihr Wert zum Aufteilungszeitpunkt nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden kann.
Zu Punkt d):
Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels vertritt der Antragsgegner die Ansicht, seine Gesamtbelastung wäre insgesamt wesentlich größer, als die der Antragstellerin, so daß eine Aufteilung im Verhältnis 60 : 40 zu seinen Gunsten angemessen gewesen wäre. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Gegen die Aufteilung 1 : 1 bestehen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) aus den schon vom Rekursgericht aufgezeigten Gründen (§§ 16 Abs 3 AußStrG, 510 Abs 3 ZPO) keine Bedenken, es werden im Rechtsmittel dagegen auch keine neuen Argumente aufgezeigt.
Zu Punkt e):
Der Antragsgegner vertritt die Meinung, für die Benutzung der Wohnung durch die Antragstellerin sei ein Betrag von 290.000 S in Anschlag zu bringen, weil die Antragstellerin die Wohnung in der Zeit vom 31.12.1990 (Stichtag der Aufteilung) bis Mai 1993 benutzt habe. Für den Zeitraum von 29 Monaten errechne sich ein Benützungsentgelt von 290.000 S. Im seinerzeitigen Unterhaltsvergleich sei über die Unentgeltlichkeit des Wohnens keine Vereinbarung getroffen worden.
Wenngleich über die Unentgeltlichkeit des Wohnens im Unterhaltsvergleich vom 30.7.1992 keine Vereinbarung getroffen wurde, wurde auch keine Entgeltlichkeit festgelegt, sondern verpflichtete sich die Antragstellerin lediglich, die Wohnung bis 30.11.1992 zu räumen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Einräumung des Wohnrechtes bis zu diesem Zeitpunkt Teil der Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien war und der Antragsgegner der Antragstellerin auf diese Weise (zum Teil) Naturalunterhalt gewährte. Für den Zeitraum Dezember 1992 bis Mai 1993 berücksichtigte das Rekursgericht aber ohnehin einen Betrag von 60.000 S zu Lasten der Antragstellerin.
Zu Punkt f):
Der Antragsteller begehrt hier die Berücksichtigung eines weiteren Betrages von S 70.000, zu dessen Zahlung er sich im Unterhaltsvergleich verpflichtete. Zum Aufteilungszeitpunkt habe der diesbezügliche Unterhaltsanspruch bestanden und unterliege daher der Aufteilung. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, es sei auf den Vergleichszeitpunkt abzustellen, würde es mit sich bringen, daß grundsätzlich bestehende Ansprüche, die aber erst nach dem Aufteilungsstichtag tatsächlich geltend gemacht werden, nicht in die Aufteilungsmasse fielen. Damit könnte man berechtigte Ansprüche durch eine verzögerte Geltendmachung aus der Aufteilungsmasse herausbringen. Überdies sei vereinbart worden, daß zumindest 50 % des Betrages bei der Errechnung der Aufteilungssumme in Anschlag zu bringen seien.
Mit der Behauptung, es sei vereinbart worden, 50 % des Vergleichsbetrages seien in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wird von den Feststellungen der Vorinstanzen abgewichen, so daß das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt ist. Im übrigen stellt aber der Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 EheG dar, so daß eine Aufteilung nicht stattzufinden hat.
Es war sohin dem unberechtigten Revisionsrekurs des Antragsgegners ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Es entspricht der Billigkeit, dem vollständig unterlegenen Antragsgegner die Kostenersatzpflicht aufzuerlegen.
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